Baumitteilung

Für bestimmte bauliche Anlagen kann ein sogenanntes Mitteilungsverfahren nach § 62 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)  durchgeführt werden. Hierfür ist eine Baumitteilung mit den Bauvorlagen beim Landkreis einzureichen. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuches (BauGB). Der Bebauungsplan muss bestimmte Gebietstypen ausweisen. Ferner muss das Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplanes einhalten.

Soll vom geltenden Recht abgewichen werden, müssen die erforderlichen Abweichungen (§ 66 NBauO) sowie Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 BauGB) vorher in einem separaten Verfahren genehmigt worden sein.

Mit dem Bau darf bereits begonnen werden, wenn seitens der Gemeinde die Bestätigung vorliegt, dass die Erschließung gesichert ist und eine Untersagung nicht beantragt wird.

Für Verfahren, für die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 NBauO Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes und soweit erforderlich, die Eignung der Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NBauO zu prüfen sind, muss eine Bestätigung über die Prüfung im Vorfeld vorliegen.

Eine Baumitteilung ist drei Jahre gültig.

Links zu den NAVO-Formularen für das Baumitteilungsverfahren:

Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme (ehemalige Bauanzeige)
Baubeschreibung
Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
Bevollmächtigung der Bauherrenvertretung