Über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können (zum Beispiel die Bebaubarkeit eines Grundstückes), kann auf Antrag im Vorfeld zur Genehmigung entschieden werden.
Für das Einreichen einer Bauvoranfrage ist in der Regel keine qualifizierte Entwurfsverfasserin oder kein qualifizierter Entwurfsverfasser erforderlich. Je nach Fragestellung behält sich der Landkreis vor, Unterlagen einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers bzw. einer Fachplanerin oder eines Fachplaners nachzufordern. Je genauer die Unterlagen zur Bauvoranfrage, desto genauer ist eine Antwort möglich.
Die Fragestellung, die in einer Bauvoranfrage beantwortet wurde, wird im Genehmigungsverfahren in der Regel nicht erneut geprüft. Dies gilt dann nicht, wenn die mit dem Bauantrag vorgelegten Planungen von der genehmigten Bauvoranfrage abweichen.
Der Bauvorbescheid berechtigt nicht zum Bauen. Er verliert seine Bindungswirkung, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung ein Bauantrag gestellt wird.
Es werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. Diese werden auch dann erhoben, wenn der Antrag zurückgezogen wird. Es wird dann der bis zur Rücknahme entstandene Zeitaufwand in Rechnung gestellt.
Alternativ ist für allgemeine Fragen auch zunächst eine unverbindliche kostenfreie Beratung möglich. Hierzu vereinbaren Sie bitte einen Termin mit den zuständigen Kolleginnen und Kollegen.
Links zu den NAVO-Formularen für das Bauvorbescheidsverfahren:
Antrag auf Bauvorbescheid
Baubeschreibung
Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Anlagen
Antrag auf Verlängerung des Bauvorbescheides
Bevollmächtigung der Bauherrenvertretung