Die Bauaufsichtsbehörde prüft Hinweise auf vermutete oder tatsächliche Verstöße gegen das Baurecht. Verstöße sind zum Beispiel ungenehmigte Errichtungen oder Änderungen baulicher Anlagen (sogenannte Schwarzbauten) sowie ungenehmigte Nutzungsänderungen. Liegt ein Verstoß vor, so kann die Bauaufsichtsbehörde je nach Sachverhalt mit einer bauordnungsrechtlichen Verfügung reagieren. In diesem Rahmen kann die Bauaufsichtsbehörde u.a. einen Baustopp anordnen, die Nutzung baulicher Anlagen untersagen oder deren Rückbau anordnen. Zur Durchsetzung ihrer Anordnungen stehen der Bauaufsichtsbehörde verschiedene Zwangsmittel, insbesondere Zwangsgeld(er) oder Ersatzvornahme zur Verfügung. Auch die Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren ist je nach Verstoß möglich.
Geprüft wird hierbei auch das berechtigte Interesse des Beschwerdeführers. Um dem Gleichbehandlungsgrundsatz gerecht zu werden, wird regelmäßig auch das Grundstück des Anzeigenden auf die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften hin überprüft.
Hinweise sind schriftlich (oder per E-Mail) einzureichen. Lediglich bei Hinweisen auf akute Gefährdung von Leben und Gesundheit werden Beschwerden auch telefonisch entgegengenommen.
Hinweis: Aus langjähriger Erfahrung ist bekannt, dass gerade nachbarschaftliche Verhältnisse manchmal schwierig sein können. Trotz aller Differenzen wird empfohlen, bei Problemen mit dem Nachbarn zunächst das direkte Gespräch zu suchen. Viele Dinge lassen sich auch ohne behördliche Mitwirkung klären.