Windenergie - Häufig gestellte Fragen

1. Wieso muss der Landkreis Uelzen eine Änderung seines regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) für den Bereich Windenergie vornehmen?

Grund ist ein Urteil des OVG Lüneburg aus dem Februar 2022, mit dem der bisher im RROP 2019 enthaltene Teilabschnitt Windenergienutzung für unwirksam erklärt wurde. Hauptgrund hierfür war, dass Hubschraubertiefflugstrecken der Bundeswehr in die Kulisse der Vorranggebiete Windenergienutzung mit einbezogen wurden, obwohl die Windenergie sich auf diesen Flächen nicht durchsetzen kann, Die genaue Lage Hubschraubertiefflugstrecken war dem Landkreis Uelzen noch nicht bekannt, als er sein RROP 2019 erstellt hat.  Zudem haben sich die gesetzlichen Grundlagen auf Bundes- und Landesebene geändert. Der Bund hat vorgegeben, dass das Land Niedersachsen bis Ende 2027 1,7 % und bis Ende 2032 2,2 % seiner Landesfläche als Windenergiegebiete ausweisen muss. Das Land Niedersachsen (Landtag) hat daraufhin jedem Landkreis ein regionales Teilflächenziel vorgegeben (s. Frage 2).

2. Welches Teilflächenziel muss der Landkreis Uelzen erfüllen?

Gemäß den Festlegungen in Anlage 1 zum Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz (NWindG) muss der Landkreis Uelzen bis zum 31.12.2027 3,09 % seiner Landkreisfläche und bis zum 31.12.2032 4,0 % seiner Landkreisfläche als Windenergiegebiete ausweisen.

3. Was versteht man unter dem Begriff "Windenergiegebiete"?

Windenergiegebiete sind Gebiete in Plänen, die für die Windenergienutzung vorgesehen sind. Dies können sein:
- Vorranggebiete Windenergienutzung in Regionalen Raumordnungsprogrammen (RROP)
- Sonderbauflächen bzw. Sondergebiete in Bauleitplänen (Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen)

4. Können bestehende Windenergieanlagen auf das Teilflächenziel angerechnet werden?

Eine Anrechnung von bestehenden Windenergieanlagen ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) nur auf das Teilflächenziel von 4,0 % möglich, welches bis Ende 2032 erreicht werden muss. Windenergieanlagen, die außerhalb eines geplanten Vorranggebietes Windenergienutzung des RROP liegen, können mit der Fläche ihres Rotordurchmessers angerechnet werden.

5. Ist ein Repowering bestehender Windenergieanlagen möglich?

Bestehende Windenergieanlagen können bis Ende 2030 unabhängig von ihrem Standort repowert werden, also durch neuere, leistungsfähigere Anlagen ersetzt werden. Ab Anfang 2031 ist ein Repowering nur noch möglich, wenn die Windenergieanlagen innerhalb von Vorranggebieten Windenergienutzung des RROP liegen.

6. Weshalb werden derzeit überhaupt beim Landkreis Uelzen Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen bearbeitet und genehmigt?

Mangels gültiger Regelung zu Vorranggebieten (s. Frage 1) können grundsätzlich im ganzen Landkreisgebiet Anträge gestellt werden. Grund ist § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) des Bundes. Danach ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert.

7. Können beim Landkreis Uelzen vorliegende Genehmigungsanträge abgelehnt werden, solange die Änderung des RROP noch nicht in Kraft getreten ist?

Nein, dies ist rechtlich nicht möglich. Anträge müssen bearbeitet und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen genehmigt werden. Instrumente zur Untersagung wie ein Moratorium oder eine Veränderungssperre greifen aktuell für den Landkreis Uelzen nicht. Zwar sieht § 12 Raumordnungsgecsetz (ROG) grundsätzlich das Instrument der zeitlich befristeten Untersagung während der Aufstellung eines RROP in Bezug auf „Ziele der Raumordnung“ vor. Jedoch hat der Bundesgesetzgeber 2023 den § 249 neu in das Baugesetzbuch (BauGB) aufgenommen, weshalb die Steuerung der Windenergie nicht mehr über ein „Ziel der Raumordnung“, sondern über eine eigenständige Regelung in § 249 Abs. 2 BauGB erfolgt. § 249 trifft damit eine grundlegend neue Regelung zur Steuerung der Windenergie. Der Landkreis Uelzen ist von dieser neuen Bundesregelung betroffen. Der Landkreis setzt sich dafür ein, dass das Bundesrecht geändert wird, damit eine befristete Untersagung auch im Landkreis Uelzen wieder möglich wird.

8. Kann ein Genehmigungsantrag aus anderen Gründen abgelehnt werden?

Ja, wenn einer Genehmigung widersprechende Belange entgegenstehen. Diese können z.B. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Belange des Denkmalschutzes, Belange des Immissionsschutzes sowie von Infrastruktureinrichtungen (z.B. Radaranlagen) sein. Des Weiteren können fachgesetzliche Vorschriften (z.B. Baubeschränkungen gemäß Luftverkehrsgesetz (LuftVG)) oder eine nicht gesicherte wegemäßige Erschließung der Genehmigung von Windenergieanlagen entgegenstehen.

9. Muss eine Windenergieanlage genehmigt werden, obwohl die gewonnene Energie nicht abgeführt werden kann?

Ja, das ist aktuell die gesetzliche Vorgabe. Eine fehlende Möglichkeit zur Ableitung des produzierten Stroms führt nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens. § 35 Baugesetzbuch (BauGB) macht nicht zur Voraussetzung, dass erzeugter Strom in das öffentliche Netz eingespeist werden kann.

10. Die Änderung des RROP für den Teilabschnitt Windenergie dauert bis Ende 2027. Wurde in den letzten Jahren nicht daran gearbeitet?

Seit 2022 hat der Landkreis durchgängig an dem Thema gearbeitet. Generell gilt, dass eine RROP-Änderung ein umfangreiches, durch das Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) und das Niedersächsische Raumordnungsgesetz (NROG) normiertes Verfahren voraussetzt. Dabei sind einzelne Prüfschritte wie z.B. die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung und die Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Im Einzelnen:

  • Februar 2022 hob des Oberverwaltungsgericht Lüneburg den Teilabschnitt Windenergie des RROP 2019 auf (s. Frage 1).
  • 2022: Erste vorbereitende Arbeiten. Es wurden von der Bundesregierung Gesetzesänderungen angekündigt.
  • Anfang 2023: Inkrafttreten des  „Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“ (WindBG) sowie des § 249 Baugesetzbuch (BauGB) mit umfangreichen Änderungen zur Regelung der Steuerung der Windenergienutzung
  • April 2023: Beschluss des Kreistages zur Änderung des RROP, öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinen Planungsabsichten für die RROP-Änderung im Mai 2023
  • November 2023 – September 2024 Durchführung einer Potenzialflächenanalyse durch die Fa. Nefino
  • Anschließend aufwändige Ausschreibung von Leistungen für die erforderliche strategische Umweltprüfung (zweimal erfolglos)
  • April 2024: Inkrafttreten des Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetzes (NWindG) mit Festlegung der Teilflächenziele, die der Landkreis Uelzen erfüllen muss
  • April 2025 – Juli 2026 Durchführung der Strategischen Umweltprüfung durch die Planungsbüros Planungsgruppe Umwelt und Bosch & Partner
  • April 2026 Beschluss des Kreisausschusses, dass im jetzigen Verfahren nur das Zwischenziel von 3,09 % der Landkreisfläche und nicht das zu Ende 2032 zu erreichende Ziel von 4,0 % erreicht werden soll (siehe Frage 2). Folge: Anpassung des bis dahin erarbeiteten Entwurfs.
  • Juni 2026: Beschluss des Kreisausschusses, dass der erarbeitete Entwurf öffentlich ausgelegt werden soll.  
  • Juli bis September 2026 Öffentliche Auslegung mit der Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben

11. Weshalb können die Flächen der Vorranggebiete Windenergienutzung nicht gleichmäßig auf alle Gemeinden verteilt werden?

Nein, das ist nicht möglich: Grundlage für die Ermittlung der Vorrangebiete Windenergienutzung für das RROP ist ein umfangreicher Katalog von grundsätzlich abstrakten Kriterien. Diese Kriterien zeigen Flächen auf, die für die Windenergienutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung stehen, und Flächen, die aus planerischen Erwägungen ausgeschlossen werden sollen. Zudem werden weitere fachliche Belange in der Einzelfallprüfung betrachtet. Eine gleichmäßige Verteilung auf alle Gemeinden steht mit dieser an fachlichen Kriterien orientierten Flächenauswahl in Konflikt. Die einzelnen Gemeinden besitzen in unterschiedlichen Umfang für die Windenergienutzung geeignete Flächen. Ein anderes Vorgehen würde das neue RROP (Teilplan Wind) wieder rechtlich angreifbar machen.