Windenergie - Häufig gestellte Fragen

1. Wieso muss der Landkreis Uelzen eine Änderung seines regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) für den Bereich Windenergie vornehmen?

Grund ist ein Urteil des OVG Lüneburg aus dem Februar 2022, mit dem der bisher im RROP 2019 enthaltene Teilabschnitt Windenergienutzung für unwirksam erklärt wurde. Hauptgrund hierfür war, dass Hubschraubertiefflugstrecken der Bundeswehr in die Kulisse der Vorranggebiete Windenergienutzung mit einbezogen wurden, obwohl die Windenergie sich auf diesen Flächen nicht durchsetzen kann, Die genaue Lage Hubschraubertiefflugstrecken waren dem Landkreis Uelzen noch nicht bekannt, als er sein RROP 2019 erstellt hat.  Zudem haben sich die gesetzlichen Grundlagen auf Bundes- und Landesebene geändert. Der Bund hat vorgegeben, dass das Land Niedersachsen bis Ende 2027 1,7 % und bis Ende 2032 2,2 % seiner Landesfläche als Windenergiegebiete ausweisen muss. Das Land Niedersachsen (Landtag) hat daraufhin jedem Landkreis ein regionales Teilflächenziel vorgegeben.

2. Welches Teilflächenziel muss der Landkreis Uelzen erfüllen?

Gemäß den Festlegungen in Anlage 1 zum Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz (NWindG) muss der Landkreis Uelzen bis zum 31.12.2027 3,09 % seiner Landkreisfläche und bis zum 31.12.2032 4,0 % seiner Landkreisfläche als Windenergiegebiete ausweisen.

3. Was versteht man unter dem Begriff "Windenergiegebiete"?

Windenergiegebiete sind Gebiete in Plänen, die für die Windenergienutzung vorgesehen sind. Dies können sein:
- Vorranggebiete Windenergienutzung in Regionalen Raumordnungsprogrammen (RROP)
- Sonderbauflächen bzw. Sondergebiete in Bauleitplänen (Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen)

4. Können bestehende Windenergieanlagen auf das Teilflächenziel angerechnet werden?

Eine Anrechnung von bestehenden Windenergieanlagen ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) nur auf das Teilflächenziel von 4,0 % möglich, welches bis Ende 2032 erreicht werden muss. Windenergieanlagen, die außerhalb eines geplanten Vorranggebietes Windenergienutzung des RROP liegen, können mit der Fläche ihres Rotordurchmessers angerechnet werden.

5. Ist ein Repowering bestehender Windenergieanlagen möglich?

Bestehende Windenergieanlagen können bis Ende 2030 unabhängig von ihrem Standort repowert werden, also durch neuere, leistungsfähigere Anlagen ersetzt werden. Ab Anfang 2031 ist ein Repowering nur noch möglich, wenn die Windenergieanlagen innerhalb von Vorranggebieten Windenergienutzung des RROP liegen.

6. Weshalb werden derzeit überhaupt beim Landkreis Uelzen Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen bearbeitet und genehmigt?

Mangels gültiger Regelung zu Vorranggebieten (s. Frage 1) können grundsätzlich im ganzen Landkreisgebiet Anträge gestellt werden. Grund ist § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) des Bundes. Danach ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert.

7. Können beim Landkreis Uelzen vorliegende Genehmigungsanträge untersagt werden, solange die Änderung des RROP noch nicht in Kraft getreten ist?

Nein, dies ist nicht möglich. Anträge müssen bearbeitet und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen genehmigt werden. Instrumente zur Untersagung wie ein Moratorium oder eine Veränderungssperre gibt es aktuell nicht. Solche Regelungen müssten durch den Bund oder das Land Niedersachsen als Gesetz beschlossen werden.

8. Kann ein Genehmigungsantrag aus anderen Gründen abgelehnt werden?

Ja, wenn einer Genehmigung widersprechende Belange entgegenstehen. Diese können z.B. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Belange des Denkmalschutzes, Belange des Immissionsschutzes sowie von Infrastruktureinrichtungen (z.B. Radaranlagen) sein. Des Weiteren können fachgesetzliche Vorschriften (z.B. Baubeschränkungen gemäß Luftverkehrsgesetz (LuftVG)) oder eine nicht gesicherte wegemäßige Erschließung der Genehmigung von Windenergieanlagen entgegenstehen.

9. Muss eine Windenergieanlage genehmigt werden, obwohl die gewonnene Energie nicht abgeführt werden kann?

Ja, das ist aktuell die gesetzliche Vorgabe. Eine fehlende Möglichkeit zur Ableitung des produzierten Stroms führt nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens. § 35 Baugesetzbuch (BauGB) macht nicht zur Voraussetzung, dass erzeugter Strom in das öffentliche Netz eingespeist werden kann.