Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere vor Beginn der Tätigkeit über das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzumelden bzw. bei schon bestehender Registrierung Änderungen wie z.B. Adressänderungen, Nutzungsänderungen oder Aufgabe von Tierhaltungen unverzüglich hier anzuzeigen.
Die gesetzliche Anzeige- und Beitragspflicht ergibt sich aus § 20 Abs. 2 S. 1 Tiergesundheitsgesetz und § 26 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel. Gemäß § 45 Viehverkehrsverordnung gilt dies auch für Tierhaltung in besonderen Fällen (Gehegewild, Kameliden und nicht in § 26 aufgeführte Klauentiere).
Zum Antrag zur Anmeldung Ihrer Tierhaltung.
Hier finden Sie eine entsprechende Ausfüllhilfe zum Antrag.