Lebensmittelüberwachung

Lebensmittelüberwachung und Verbraucherschutz

Die Aufgaben der Lebensmittelüberwachung bestehen insbesondere darin, Lebensmittel von der Produktion bis zur Abgabe an den Verbraucher zu überwachen. Der Überwachung unterliegen auch die sog. Bedarfsgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und nicht nur vorübergehend mit dem Menschen in Berührung zu kommen.
 
Ziel der Überwachung ist es, durch unangemeldete Kontrollen sicherzustellen, dass die Bestimmungen über
  • Schutz der menschlichen Gesundheit
  • Schutz vor Täuschung
  • Hygiene
  • Kennzeichnung
  • Werbung
  • Zusatzstoffe
  • Rückstände und Umweltkontaminanten
  • Schadstoffe
  • Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
  • Betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen
  • neuartige Lebensmittel
auf allen Stufen des Verkehrs, also von der Produktion bis zum Verbraucher, eingehalten werden.
 
Für die erforderlichen Laboruntersuchungen werden von den Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren Plan-, Beschwerde- und Verdachtsproben genommen.
 
Sind Produkte gesundheitsgefährdend, verdorben, im Wert gemindert oder nicht verkehrsfähig, trifft die Lebensmittelüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen und setzt sie durch.
 
Die zuständigen Mitarbeitenden überprüfen Betriebe regelmäßig und auch anlassbezogen (z. B. bei Konsumentenbeschwerden) auf:
  • Bau- und Einrichtungssubstanz
  • Arbeitsabläufe
  • Betriebs-, Produkt- und Personalhygiene
  • Betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen
  • Etikettierung und Kenntlichmachung der Produkte
Bei der Inspektion werden beispielsweise Liefernachweise, Temperaturaufzeichnungen, Hygieneschulungsnachweise sowie Getränke- und Speisenkarten eingesehen und ausgewertet.
 
Das Kontrollteam berät darüber hinaus die verantwortlichen Unternehmen sowie deren Mitarbeitenden hinsichtlich der Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln und informiert sie über die zum Schutz der Verbraucher bestehenden Vorschriften. Darüber hinaus nehmen sie bereits im Vorfeld zu Bauvorhaben Stellung und beraten in allen Fragen, die ihren Aufgabenbereich betreffen.
 

 

Die Lebensmittelüberwachung ist nach Bezirken aufgeteilt:

Frau M. Lucke-Hoffmeier (Lebensmittelkontrolleurin Bezirk Einheitsgemeinde Bienenbüttel, ehemalige Samtgemeinde Altes Amt Ebstorf und Samtgemeinde Suderburg)
Telefon: 0581/82-721
E-Mail: m.lucke-hoffmeier@landkreis-uelzen.de

Frau J. Helbing (Lebensmittelkontrolleurin Bezirk ehemalige Samtgemeinde Bevensen inkl. Stadt Bad Bevensen)
Telefon: 0581/82-724
E-Mail: j.helbing@landkreis-uelzen.de
Herr M. Sabath (Lebensmittelkontrolleur Bezirk Samtgemeinde Aue und Samtgemeinde Rosche)
Telefon: 0581/82-731
E-Mail: m.sabath@landkreis-uelzen.de

Herr T. Sowiecki-Brinkop (Lebensmittelkontrolleur Bezirk Hansestadt Uelzen, Nordteil)
Telefon: 0581/82-723
E-Mail: t.sowiecki-brinkop@landkreis-uelzen.de

Frau G. Sauß (Lebensmittelkontrolleurin Bezirk Hansestadt Uelzen, Südteil)
Telefon: 0581/82-727
E-Mail: g.sauss@landkreis-uelzen.de  
 
 

Merkblätter und Formulare zum Download

Veröffentlichung von Informationen über Verstöße gegen das Lebensmittelrecht

Nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die Öffentlichkeit unter Namensnennung des verantwortlichen Unternehmens über bestimmte Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften zu informieren.

Mit den Informationen soll neben dem verbesserten Gesundheitsschutz auch dem Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher an verlässlichen Informationen über das Marktumfeld Rechnung getragen werden.

Die Veröffentlichung dient der aktiven Information der Verbraucherinnen und Verbraucher zur Verbesserung der Transparenz im gesundheitlichen Verbraucherschutz. Es handelt sich dabei nicht um amtliche Warnungen vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben. Die veröffentlichten Informationen stellen auch keine behördliche Einschätzung zum Risiko künftiger weiterer Verstöße dar.

Aktuelle Veröffentlichungen finden Sie hier.

 

Die dargestellten Informationen dürfen nicht mit anderen Formen der Veröffentlichung (öffentliche Warnungen) verwechselt werden, die der Gefahrenabwehr vor einer Gesundheitsgefährdung oder vor einer erheblichen Irreführung dienen. Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie auf der bundesweiten Internetplattform Lebensmittelwarnung.