Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2021 können u.a. auch Baumfällungen oder die Beseitigung von Hecken einen genehmigungspflichtigen Eingriff nach § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz darstellen – auch wenn es sich um Bäume oder Hecken im eigenen Garten handelt. Bevor solche Gehölze entfernt werden, muss daher dieses Formular ausgefüllt an die UNB geschickt werden.
> Achtung: Das gilt auch, wenn es vor Ort keine gültige Baumschutzsatzung gibt!
Darüber hinaus sind bei Baumfällungen auch die Bestimmungen des besonderen Artenschutzes nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bei Gehölzfällungen einzuhalten. Das bedeutet u.a., dass Vogel- und Insekten-Nester, Eichhörnchen-Kobel, Baumhöhlen und -spalten nicht ohne vorherige Rücksprache mit der UNB beseitigt werden dürfen.
> Siehe hierzu auch: