+++ Bis auf weiteres finden keine Belehrungen im hygienischen Umgang mit Lebensmitteln nach Infektionsschutzgesetz statt. +++
In Absprache mit dem Veterinäramt und der Lebensmittelüberwachung des Landkreises Uelzen müssen sich Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln gemäß § 43 IfSG arbeiten, vor erstmaliger Ausübung einer Beschäftigung im Lebensmittelbereich von ihrem Arbeitgeber belehren lassen. Der Arbeitsgeber stellt eine schriftliche Bestätigung darüber aus. Die Lebensmittelbetriebe werden geben, dies dem Gesundheitsamt per Mail unter gesundheitsamt@landkreis-uelzen.de mit zuteilen.
Diese Sonderregelung gilt vorübergehend. Die Beendigung der Regelung zeigt das Gesundheitsamt auf der Internetseite an. Danach verlieren die Bescheinigungen nach vier Wochen ihre Gültigkeit. Die Belehrungen nach § 43 IfSG sind dann beim Gesundheitsamt nachzuholen.
Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln arbeiten, benötigen eine Belehrung im hygienischen Umgang mit Lebensmitteln. Der Arbeitgeber hat die eigenen Mitarbeiter nach Aufnahme ihrer Tätigkeit generell ergänzend zu einer Erstbelehrung eines Gesundheitsamtes immer auch am ersten Beschäftigungstag zu schulen. Diese Schulung ist durch den Arbeitgeber zu dokumentieren und alle zwei Jahre zu wiederholen (§ 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz).
Inhalte der Schulung finden Sie unter §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz.
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__42.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__43.html
Zum jetzigen Zeitpunkt ist dem Arbeitnehmer eine schriftliche Bestätigung über die erste Schulung durch den Arbeitgeber auszuhändigen. Die Lebensmittelbetriebe werden geben, dieses dem Gesundheitsamt per Mail unter info@gesundheitsamt-ue-dan.de mitzuteilen.
Nach der Wiederaufnahme der Erstbelehrungen verlieren die Arbeitgeber-Erstschulungs-bescheinigungen nach vier Wochen ihre Gültigkeit und die Gesundheitsamtsbelehrungen sind nachzuholen von den Personen, die bisher noch keine Bescheinigung durch ein Gesundheitsamt erhalten haben.
Die vom Land Niedersachsen angekündigten Onlinebelehrungen der Gesundheitsämter finden aktuell lediglich in Modellkommunen statt. Sobald dieses auch für den Landkreis Uelzen möglich ist, werden wir umgehend darüber informieren und diese Möglichkeit den zu belehrenden Personen zur Verfügung stellen.
Wer im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie tätig werden will, benötigt eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz des Gesundheitsamtes, da bestimmte ansteckende Krankheitserreger über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden können.
Inhalt der Bescheinigung ist, dass der oder die Beschäftige über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, insbesondere darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es ihm oder ihr untersagt ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein. Des Weiteren werden Sie über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln informiert. Außerdem muss für die Bescheinigung nach der Belehrung schriftlich erklärt werden, dass der oder dem Beschäftigten keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt ist. Unter Umständen kann nach Absprache mit dem Gesundheitsamt ein zusätzliches ärztliches Zeugnis für die Bescheinigung erforderlich werden.
Das ausgestellte Zeugnis ist unbegrenzt gültig, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Belehrung eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufgenommen wird. Es muss jedoch alle zwei Jahre eine Nachbelehrung durch den Arbeitgeber erfolgen.
Gesundheitszeugniss für Tätigkeiten mit Lebensmittel - Belehrungszeiten:
Die Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz finden nach Terminvereinbarung im Gesundheitsamt Uelzen, Auf dem Rahlande 15, 29525 Uelzen, statt (außer an Feiertagen).
Wichtig: Voraussetzung für die Teilnahme an der Belehrung sind ausreichende Deutschkenntnisse. Bitte bringen Sie einen Dolmetscher mit, wenn Sie selbst nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen! Wenn Sie nicht verstehen, was in der Belehrung vermittelt wird, kann nicht bescheinigt werden, dass Sie an einer Belehrung teilgenommen haben.