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Bekanntmachungen

Allgemeinverfügung des Landkreises Uelzen zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten in Unternehmen, die mit hochwertigen Gütern handeln

Auf Grundlage von § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 50 Nr. 9 des Gesetzes über das Aufspü-ren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) wird angeordnet:

1. Unternehmen mit Hauptsitz in Landkreis Uelzen sind verpflichtet, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter im Sinne des § 7 GwG zu bestellen, wenn sie als Güterhändler

a) mit folgenden hochwertigen Gütern handeln: Edelmetallen (wie Gold, Sil-ber und Platin), Edelsteinen, Schmuck und Uhren, Kunstgegenständen und Antiquitäten, Kraftfahrzeugen, Schiffen und Motorbooten oder Luftfahrzeugen,
b) der Handel mit diesen Gütern über 50 % des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr ausmacht (Haupttätigkeit),
c) am 31.12. des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens zehn Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt waren und
d) sie nach § 4 Absatz 4 GwG verpflichtet sind, über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen.

2. Die Bestellung der oder des Geldwäschebeauftragten und seiner Stellvertreterin/ seines Stellvertreters sowie die Entpflichtung einer dieser Personen ist dem

Landkreis Uelzen
Amt 32 - Ordnungsamt-
Veerßer Str. 53
29525 Uelzen
geldwaesche@landkreis-uelzen.de

vorab schriftlich mit den beruflichen Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse) mitzuteilen. Änderungen dieser Angaben sind unverzüglich anzuzeigen. Für Mitteilungen kann der unter www.landkreis-uelzen.de abrufbare Vordruck verwendet werden.

3. Meldungen, die auf Grundlage der Anordnung des Landkreises Uelzen vom 24.07.2015 (Bekanntmachung in der Allgemeinen Zeitung vom 30.07.2015) erstattet worden sind, bleiben wirksam und gelten insoweit als Meldungen nach dieser Anordnung.

4. Von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten kann auf Antrag befreit werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Gefahr von Informationsverlusten und –defiziten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur im Hinblick auf die Vorschriften zur Geldwäscheprävention nicht besteht und nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen. Die Entscheidung über den Antrag ist gebührenpflichtig.

5. Diese Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben und ist ab diesem Zeitpunkt zu befolgen. Sie ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Allgemeinverfügung des Landkreises Uelzen vom 24.05.2015 (Bekanntmachung in der Allgemeinen Zeitung vom 30.07.2015) und setzt diese außer Kraft.

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können beim Landkreis Uelzen, Veerßer Str. 53, 29525 Uelzen, Zimmer 156 während der allgemeinen Sprechzeiten Montag bis Freitag 8:30 – 12:00 Uhr, Donnerstags 8:30 – 15:30 oder nach Vereinbarung eingesehen werden.


Begründung

Rechtsgrundlage für diese Allgemeinverfügung ist § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG.

Danach soll die Aufsichtsbehörde anordnen, dass Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 GwG einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, wenn die Haupttätigkeit des Verpflichteten im Handel mit hochwertigen Gütern besteht.

Bei den Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nr. 16 GwG handelt es sich um Güterhändler und damit nach § 1 Absatz 9 GwG um jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt.

Hochwertige Güter im Sinne des GwG sind gemäß § 1 Absatz 10 GwG Gegenstände, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen. Der Gesetzgeber zählt hierzu ausdrücklich Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.

Von einem Handel mit hochwertigen Gütern als Haupttätigkeit wird dann ausgegangen, wenn diese Tätigkeit mehr als 50% des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr ausgemacht hat.

Der Landkreis Uelzen macht mit der vorliegenden Allgemeinverfügung von der Anordnungsbefugnis des § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG nach pflichtgemäßer Ermessensausübung Gebrauch.

Die Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten ist, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Betroffenen, in den unter Ziffer 1 genannten Unternehmen geeignet und erforderlich, um dort durch Etablierung einer für die Implementierung und Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständigen Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners für Beschäftigte und Aufsichts- bzw. Ermittlungsbehörden eine stringente und dem konkreten Risikopotential angemessene Einhaltung des Geldwäschegesetzes sicherzustellen.

Von der Anordnung sind nur Unternehmen erfasst, die zum einen aufgrund ihres Geschäftsgegenstandes einem erhöhten Geldwäscherisiko ausgesetzt sind und bei denen zum anderen aufgrund ihrer Betriebsgröße die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten aufgrund einer arbeitsteiligen Unternehmensstruktur und der Anonymisierung innerbetrieblicher Prozesse in erhöhtem Maße besteht.

Über die bereits vom Gesetzgeber vorgenommene Risikoeinschätzung hinaus liegen dem Landkreis Uelzen derzeit keine kriminalistischen Erkenntnisse über andere Risikobranchen im Bereich des Handels mit hochwertigen Gütern vor, so dass die vorliegende Anordnung auf die im GwG ausdrücklich genannten Branchen beschränkt bleiben kann.

Nach der in § 7 Absatz 3 GwG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers besteht grundsätzlich eine erhöhtes Geldwäscherisiko in Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, die genannten hochwertigen Güter zu veräußern. Unternehmen, die zwar grundsätzlich auch mit hochwertigen Gütern handeln, dies jedoch weniger als 50 % des Gesamtumsatzes ausmacht, sind daher aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von dieser Allgemeinverfügung ausgenommen.

Die Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten ist nicht allein deshalb erforderlich, weil ein Unternehmen in einer risikobehafteten Branche tätig ist. Hinzukommen muss, dass in dem Unternehmen die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten aufgrund einer arbeitsteiligen Unternehmensstruktur und der Anonymisierung innerbetrieblicher Prozesse in erhöhtem Maße besteht. Davon ist im Regelfall jedenfalls ab einer Anzahl von zehn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern in Bereichen, die einen Bezug zur Geldwäscheprävention aufweisen, auszugehen. Ein solcher Bezug liegt regelmäßig in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb sowie bei Leitungspersonal vor. Die hierzu getroffene Stichtagsregelung zur Ermittlung der Mitarbeiterzahl wurde aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit für die Betroffenen gewählt.

Des Weiteren ist unter Risikogesichtspunkten die Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten nicht erforderlich, wenn die Haupttätigkeit des Unternehmens zwar im Handel mit hochwertigen Gütern besteht, jedoch im Rahmen von Transaktionen ab 10.000 Euro vollständig darauf verzichtet wird Barzahlungen zu tätigen oder entgegen zu nehmen und damit gemäß § 4 Absatz 4 GwG nicht über ein wirksames Risikomanagement verfügt werden muss. Diese Regelung trägt der Erkenntnis Rechnung, dass insbesondere hohe Bargeldtransaktionen ein erhöhtes Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko bergen, da hier Anonymität begünstigt wird. Güterhändler, die zwar mit grundsätzlich hochwertigen Produktgruppen handeln, jedoch tatsächlich in einem niedrigeren und damit weniger risikobehafteten Preissegment tätig sind oder vollständig auf die Entgegennahme von Bargeld verzichten, sollen daher von dieser Verpflichtung ausgenommen sein.

Nach pflichtgemäßer Ausübung des eingeräumten Ermessens ist auch unter der Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Unternehmen die Verpflichtung der in § 7 Abs. 3 Satz 2 GwG genannten Händler hochwertiger Güter zur Bestellung von Geldwäschebeauftragten nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung sachgerecht, um die wichtigen Ziele des Geldwäschegesetzes zu erreichen.

Die Verpflichtung zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gilt, unabhängig von der Rechtsform und von Beteiligungsverhältnissen, für jedes rechtlich selbständige Unternehmen, das die unter Ziffer 1 genannten Kriterien erfüllt. Sofern ein Unternehmen über mehrere rechtlich unselbständige Niederlassungen verfügt, ist nur eine Geldwäschebeauftragte oder ein Geldwäschebeauftragter in der Hauptniederlassung des Unternehmens zu bestellen.

Die Anzeige der beruflichen Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefon, Email-Adresse), unter denen der/die Geldwäschebeauftragte sowie die Stellvertretung während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar sind, ist erforderlich um die Erreichbarkeit für die Behörden zu gewährleisten. Das Schriftformerfordernis dient der Rechtssicherheit und Dokumentation des Bestellungsaktes durch die Geschäfts-führung. Die Bestellung der/des Geldwäschebeauftragten und der Stellvertretung erfolgt bis auf weiteres. Die Händler hochwertiger Güter müssen jährlich prüfen, ob die unter 1. genannten kumulativen Voraussetzungen vorliegen. Folgemitteilungen sind nicht erforderlich. Änderungen sind dagegen unverzüglich mitzuteilen.

Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der/des Geldwäschebeauftragten ergeben sich aus § 7 GwG: Sie/Er gehört der Führungsebene an und ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet. Er/Sie muss die Tätigkeit im Inland ausüben und ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften im Unternehmen zuständig. Ihm/Ihr sind ausreichend Befugnisse und die für die ordnungsgemäße Durchführung seiner/ihrer Funktion notwendigen Mittel einzuräumen. Dazu gehört insbesondere der ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die im Rahmen der Erfüllung der geldwäscherechtlichen Aufgaben von Bedeutung sein können. Die Verwendung dieser Daten und Informationen darf ausschließlich zur Erfüllung geldwäscherechtlicher Aufgaben erfolgen. Die oder der Geldwäschebeauftragte hat der Geschäftsleitung unmittelbar zu berichten.

Er/Sie ist ferner Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, für die für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen Behörden, für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die zuständige Aufsichtsbehörde. Soweit der/die Geldwäschebeauftragte die Erstattung einer Meldung nach § 43 Absatz 1 GwG beabsichtigt oder ein Auskunftsersuchen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 30 Abs. 3 GwG beantwortet, unterliegt er/sie nicht dem Direktionsrecht durch die Geschäftsleitung.

Der/Dem Geldwäschebeauftragten und ihrer/seiner Stellvertretung darf wegen der Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis entstehen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Geldwäschebeauftragte/r oder als Stellvertreter/in ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt ist.

Ist im Unternehmen mit zehn oder mehr Beschäftigten in den genannten Bereich anderweitig sichergestellt, dass die Gefahr von Informationsverlusten auf Grund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur im Hinblick auf die Vorschriften zur Geldwäscheprävention nicht besteht und werden nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, kann auf Antrag von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten abgesehen werden. Besonders gelagerten Einzelfällen kann damit Rechnung getragen werden. Dass das Unternehmen nachweisen muss, dass ausnahmsweise eine Gefahr von Informationsverlusten nicht vorliegt, ist verhältnismäßig und zumutbar, weil der Gesetzgeber das Erfordernis der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten für Händler hochwertiger Güter grundsätzlich als gegeben ansieht, mithin der Nachweis von Informationsdefiziten im Einzelfall von der Behörde gerade nicht zu führen ist. Die entsprechenden Nachweise sind dem Antrag beizufügen.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Str. 16, 21337 Lüneburg.

 

Hinweis

Die Nichtbestellung eines nach dieser Allgemeinverfügung angeordneten Geldwäschebeauftragten stellt gemäß § 56 Absatz 1 Nr. 8 GwG eine Ordnungswidrigkeit dar, die entsprechend den Vorgaben des § 56 Absatz 2 und 3 GwG mit einer Geldbuße geahndet werden kann.


Uelzen den, 04.04.2018


Landkreis Uelzen
Der Landrat
Dr. Heiko Blume