Allgemeinverfügung
des Landkreises Uelzen
zur Umsetzung der Meldungen der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 IfSG
(sog. Masernschutzgesetz) an das Gesundheitsamt
Allgemeinverfügung
nach § 16 Absatz 1 Satz 1 IfSG i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
zur
Umsetzung des § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Zur Umsetzung des § 20 IfSG (sog. Masernschutzgesetz) ergeht folgende Allgemeinverfügung:
- Die Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 Abs. 8 IfSG sind verpflichtet, an das Gesundheitsamt des Landkreises Uelzen eine Benachrichtigung über Personen nach § 20 Absatz 9 IfSG über den Onlinedienst des Landkreis Uelzen https://openkreishaus.landkreis-uelzen.de/ mit der Dienstleistung „Masernmeldung gemäß § 20 Abs. 8 ff. IfSG“ durchzuführen, sofern sich deren Betriebsstätte bzw. Betriebsstätten im Bezirk des Gesundheitsamtes für den Landkreis Uelzen befinden. Die Stornierung der Meldung kann mit der Dienstleistung „Stornierung Masernmeldung gemäß § 20 Abs. 8 ff. IfSG“ erklärt werden. Eine Meldung per E-Mail ist nicht möglich.
- Die Meldungen nach Nummer 1 können ab dem 01.01.2026, 00:00 Uhr vorgenommen werden. Die Meldung hat unverzüglich nach § 20 Abs. 9 IfSG zu erfolgen. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhafte Verzögerung seitens der Einrichtung.
- Die Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 Abs. 8 IfSG sind verpflichtet, Änderungen an bereits erfolgten Meldungen vorzunehmen, wenn ihnen Kenntnisse vorliegen, die sich auf das Verfahren beim Gesundheitsamt auswirken können.
- Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird angeordnet.
- Die Allgemeinverfügung vom 28.07.2022 zur Umsetzung der Meldungen der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 IfSG (sog. Masernschutzgesetz) an das Gesundheitsamt wird zum 31.12.2025 aufgehoben und durch diese ersetzt.
- Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Begründung:
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Umsetzung des § 20 IfSG (sog. Masernschutzgesetz) insbesondere gem. § 3 Absatz 1 Nummer 1 NGöGD zuständig.
Mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20 IfSG kann im Land Niedersachsen flächendeckend durch eine einheitliche Vorgehensweise die Umsetzung des Masernschutzgesetzes sichergestellt werden. Gleichzeitig ist die Aufrechterhaltung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung, sowie die Beschulung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen in allen Bereichen ein wichtiges Ziel, welches sicherzustellen ist.
Nach der gesetzlich verpflichtenden Meldung von nicht immunisierten Mitarbeitenden der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 Abs. 8 IfSG ist die Einschätzung der Versorgungs-, Beschulungs-, Betreuungsgefährdung durch das Gesundheitsamt als Grundlage für Anordnungen erforderlich.
Die Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Das Privatinteresse hat gegenüber dem öffentlichen Interesse zurückzutreten.
Der Landkreis Uelzen hat in Ziffer 5 und 6 den Zeitpunkt bestimmt, ab dem diese Allgemeinverfügung als bekanntgegeben gilt und damit wirksam wird (§ 1 NVwVfG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG). Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite des Landkreises Uelzen home/landkreis-uelzen-politik-verwaltung-wirtschaft/verwaltung/bekanntmachungen.aspx.
Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung ist zunächst unbefristet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, erhoben werden. Die Klage ist gegen den Landkreis Uelzen zu richten.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung können Sie einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Str. 16, 21337 Lüneburg, stellen.
Uelzen, den 15.12.2025
Landkreis Uelzen
Der Landrat
In Vertretung
Dr. Björn Hoppenstedt