Bekanntmachungen

Allgemeinverfügung des Landkreises Uelzen zur Verpflichtung des Anbietens von Testungen auf eine Infektion mit dem Corona- Virus SARS-CoV-2 für den Besuch von Heimen über unterstützende Wohnformen (NuWG) durch die Einrichtungen

Allgemeinverfügung

des Landkreises Uelzen

zur Verpflichtung des Anbietens von Testungen auf eine Infektion mit dem Corona- Virus SARS-CoV-2 nach § 3 Niedersächsische Corona-Verordnung für den Besuch von Heimen nach § 2 Abs. 2 Nds. Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) durch die Einrichtungen

 

Der Landkreis Uelzen erlässt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 Buchst. b in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) folgende Allgemeinverfügung als landesspezifische Vorgabe:

  1. In der Zeit bis zum 07. April 2023 sind Heime nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) verpflichtet, Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus  SARS-CoV-2 nach § 3 der Niedersächsischen Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten  (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 29. September 2022 im Rahmen eines  einrichtungsspezifischen Testkonzeptes für alle Besucherinnen, Besucher und Dritte, die die Einrichtung betreten wollen, anzubieten.
     
  2. Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird angeordnet.
     
  3. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und
    ist zunächst bis zum 07.04.2023 befristet.

Begründung:
Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der (niedersächsischen) Subdelegationsverordnung die Niedersächsische Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. September 2022 erlassen. Ziel der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist, ergänzend zu den bundesrechtlich geregelten Schutzmaßnahmen nach § 28 b Abs. 1 IfSG auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und des § 28 b IfSG mit Wirkung vom 01.10.2022 weitere notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu treffen. Weitergehende Schutzmaßnahmen der Kommunen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.

Nach § 28 b Abs. 1 Satz1 Nr. 3 Halbsatz 1 Buchst. b IfSG sind Besucherinnen und Besucher von Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG sowie Dritte verpflichtet, sich vor oder bei dem Betreten der Einrichtung testen zu lassen. Diese Regelung dient insbesondere dem Schutz der vulnerablen Gruppen, die im Falle einer Infektion nach den Erkenntnissen des RKI in besonderem Maße von besonders schweren Krankheitsverläufen bedroht sind. Gleichzeitig gilt es, auch bei dieser Schutzmaßnahme dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot Rechnung zu tragen und das Recht auf Soziale Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen uneingeschränkt sicherzustellen. Daher hatten die vorherigen Niedersächsischen Corona-Verordnungen eine Verpflichtung der Heime nach § 2 Abs. 2 NuWG geregelt, für alle Besucherinnen, Besucher und Dritte Testungen anzubieten. Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 16.09.2022 ist eine solche Regelung im Verordnungswege durch das Land aus rechtstechnischen Gründen nicht mehr möglich.

Gleichzeitig regelt § 35 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 Buchst. b IfSG, dass sicherzustellen ist, dass Gäste und Besucher solcher Einrichtungen gemäß dem einrichtungsspezifischen Testkonzept und unter Berücksichtigung landesspezifischer Vorgaben getestet sind. Das Recht auf Soziale Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner umfasst das Recht und die tatsächliche Möglichkeit, regelmäßig Besuch zu empfangen. Dieses Recht läuft ins Leere, wenn Besuche aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar erschwert sind, weil für Besucherinnen, Besucher und Gäste keine adäquate Testmöglichkeit erreichbar ist. Dabei ist auch der Grundsatz zu beachten, dass nach §§ 28 a Abs. 2 Satz 2, 28 b Abs. 5 Satz 4 IfSG bei allen Schutzmaßnahmen ein Mindestmaß an sozialen Kontakten gewährleistet bleiben muss und Schutzmaßnahmen nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder einzelner Gruppen führen dürfen.

Die mit dieser Allgemeinverfügung angeordnete Maßnahme ist eine landesspezifische Vorgabe, die sowohl die Rechte einer besonders vulnerablen Gruppe gewährleistet als auch den Schutzzweck des Infektionsschutzgesetzes und der Niedersächsischen Corona- Verordnung nicht gefährdet.

Die Allgemeinverfügung ist verhältnismäßig und setzt lediglich eine bisher getroffene Regelung inhaltsgleich in einer rechtstechnisch anderen Weise fort.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, weil die sofortige Durchsetzung der Anordnung mit Rücksicht auf das erhöhte Infektionsrisiko, welchem die vulnerablen Personen durch die Personen ausgesetzt werden, die nicht vollständig immunisiert sind, geboten ist. Das Privatinteresse hat gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem Schutz der vulnerablen Personen zurückzutreten. Ein Abwarten der Unanfechtbarkeit liefe den mit den Verfügungen verfolgten Ziel des Schutzes der vulnerablen Personen einerseits und dem Recht der Sozialen Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner andererseits zu wider. Bei einem Abwarten der Unanfechtbarkeit bestünde das erhöhte Infektionsrisiko fort, sodass die vulnerablen Personen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt blieben und eine abschließende Beurteilung des Rechts auf Sozialen Teilhabe wäre von vornherein nicht möglich.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg erhoben werden. Die Klage hat gemäß § 80 Abs.2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung. Die Klage ist gegen den Landkreis Uelzen zu richten.

Uelzen, den 06.10.2022

Landkreis Uelzen

Der Landrat

 

Dr. Blume