Bekanntmachungen

Bekanntmachung gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV)

Öffentliche Bekanntmachung und Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids

zu dem Antrag auf Änderungsgenehmigung der Windpark Uelzen 1 GmbH & Co. KG zum Repowering gem. § 16b Abs. 7 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die wesentlichen Änderungen von Anlagen im Rahmen des Repowerings durch den Wechsel des Anlagentyps der mit Genehmigungsbescheid vom 30.09.2024 unter dem Az. I20220032 erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 12 WEA´s des Typ´s Siemens Gamesa SG 6.6-155 mit einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 155 m (WEA 01, 02, 03, 09, 10, 11), Nabenhöhe 165 m (WEA 08) und Siemens Gamesa SG 6.6-170 mit einer Nabenhöhe von 163 m und einem Rotordurchmesser von 170 m (WEA 04), Nabenhöhe165 m (WEA 05 und 07), Nabenhöhe161,8 m (WEA 06) und einer Nabenhöhe von 163,3 m (WEA 12) durch 12 WEAs, davon 2 WEA´s des Typ´s Vestas V162-6.2 MW mit einer Nabenhöhe von 119 m und einem Rotordurchmesser von 162 m sowie 10 WEA´s (WEA 03-12) des Typ´s Vestas V162-5.6 MW mit einer Nabenhöhe von 148,8 m (WEA 06) sowie 149 m (WEA 03-05, 07-12). Die WEA-Standorte bleiben, bis auf eine geringfügige Verschiebung des Standorts der WEA 09 um wenige Meter nach Osten, unverändert.

Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i.V.m. § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) wird hiermit der unter o.g. Aktenzeichen ergangene Genehmigungsbescheid öffentlich bekannt gemacht.

Der verfügende Teil des Bescheides lautet:

I. Genehmigung

Dieser Genehmigungsbescheid trifft folgende Entscheidungen:

Aufgrund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 16b Abs. 7 Bundes-Immissionsschutzgesetz

(BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) geändert worden ist, und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Dritten Änderungsverordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, erteile ich der Windpark Uelzen 1 GmbH & Co. KG, Wall 55, 24103 Kiel auf den Antrag vom 10.03.2025, eingegangen am 13.03.2025, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen, unbeschadet der Rechte Dritter, die:

Genehmigung für die wesentlichen Änderungen von Anlagen im Rahmen des Repowering durch den Wechsel des Anlagentyps der mit Genehmigungsbescheid vom 30.09.2024 unter dem Az. I20220032 erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 12 WEA´s des Typ´s Siemens Gamesa SG 6.6-155 mit einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 155 m (WEA 01, 02, 03, 09, 10, 11), Nabenhöhe 165 m (WEA 08) und Siemens Gamesa SG 6.6-170 mit einer Nabenhöhe von 163 m und einem Rotordurchmesser von 170 m (WEA 04), Nabenhöhe165 m (WEA 05 und 07), Nabenhöhe161,8 m (WEA 06) und einer Nabenhöhe von 163,3 m (WEA 12) durch 12 WEAs, davon 2 WEA´s des Typ´s Vestas V162-6.2 MW mit einer Nabenhöhe von 119 m und einem Rotordurchmesser von 162 m sowie 10 WEA´s (WEA 03-12) des Typ´s Vestas V162-5.6 MW mit einer Nabenhöhe von 148,8 m (WEA 06) sowie 149,0 m (WEA 03-05, 07-12). Die WEA-Standorte bleiben, bis auf eine geringfügige Verschiebung des Standorts der WEA 09 um wenige Meter nach Osten, unverändert.

WEA

Flur

Flurstück(e)

Gemarkung

Höhe ü. NN

Höhe ü. Grund

Koordinaten

(ETRS 89/UTM)

01

5

81

Gr. Liedern

254,51

200

32609288 O

5869119 N

02

5

82

Gr. Liedern

256,87

200

32609631 O

5868974 N

03

5

71/1

Gr. Liedern

283,51

230

32609752 O

5869334 N

04

5

85/1

Gr. Liedern

287,91

230

32609991 O

5868992 N

05

5

66/1

Gr. Liedern

283,09

230

32610163 O

5869336 N

06

1

143/1

Hanstedt II

288,93

229,8

32610351O

5869021 N

07

1

148/1

Hanstedt II

285,23

230

32610639 O

5869240 N

08

1

153/1

Hanstedt II

280,34

230

32610712 O

5869578 N

09

2

3/2

Hanstedt II

286,10

230

32610243 O 5868682 N

10

2

12/1

Hanstedt II

285,02

230

32610259 O

5868337 N

11

2

146/1

Hanstedt II

286,95

230

32610567 O

5868165 N

12

2

20/1

Hanstedt II

287,67

230

32610587 O

5868667 N

Diesem Bescheid liegen die unter Abschnitt II. benannten Antragsunterlagen zugrunde.

Die Genehmigung der wesentlichen Änderung ist an die Nebenbestimmungen des Abschnittes III. dieses Bescheides gebunden.

  1. Diese Genehmigung ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.
  2. Die Hansestadt Uelzen hat im Rahmen ihrer bauaufsichtlichen Stellungnahme mit Datum vom 17.06.2025 ihr gemeindliches Einvernehmen zu der geplanten Baumaßnahme erteilt.
  3. Die durch das Verfahren entstandenen Kosten (Gebühren und Auslagen) werden der Antragstellerin auferlegt. Die Kostenfestsetzung erfolgt durch gesonderten Bescheid.

Der Genehmigungsbescheid vom 30.07.2025 enthält Bedingungen und Nebenbestimmungen, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG sicherzustellen. Die Nebenbestimmungen enthalten u.a. Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft vor Emissionen durch Lärm, Schattenwurf und zur Gefahrenabwehr. Weiterhin werden durch Nebenbestimmungen Regelungen zum Schutz von Boden und Grundwasser, zum Arten- und Naturschutz, zu Kennzeichnungspflichten für den Luftverkehr sowie zum Brandschutz und zum Arbeitsschutz getroffen.

Für das ursprüngliche Genehmigungsverfahren mit dem Az. I20220032, war nach § 7 Abs. 1 und der Ordnungsnummer 1.6.2 des Anhangs 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, grundsätzlich eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Das Ergebnis dieser Vorprüfung durch die UNB lautete wie folgt:

Ursprünglich kam die UNB zu dem Ergebnis, dass eine UPV auch aus Artenschutzgründen notwendig wäre. Da aber ein Antikollisionssystem und Abschaltzeiten für Fledermäuse für alle WEA eingesetzt werden, ist davon auszugehen, dass die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht mehr benötigt wird.

Aufgrund der beantragten Änderung sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter zu erwarten. Die auf Grundlage der Antragsunterlagen durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ergab, dass das geplante Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen werden muss.

Rechtsbehelfsbelehrung dieses Bescheids:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats ab Zustellung Widerspruch beim Landkreis Uelzen, Albrecht-Thaer-Str. 101, 29525 Uelzen erhoben werden.

Der Widerspruch eines Dritten ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monat ab Zustellung dieses Bescheides beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Str. 40, 21335 Lüneburg gestellt und begründet werden.

Der vollständige Genehmigungsbescheid samt Begründung kann unter folgendem Link vom 01.09.2025 bis zum 15.09.2025 einschließlich eingesehen werden:

https://cloud.itv-ue.de/index.php/s/dwQwbM3QpsqPt2d

Der Genehmigungsbescheid wird auch im UVP-Portal der Länder (www.uvp-verbund.de) veröffentlicht.

Als zusätzliches Informationsangebot ist eine persönliche Einsichtnahme in eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheids samt Begründung im Zeitraum vom 01.09.2025 bis einschließlich 15.09.2025 beim:

Landkreis Uelzen
Amt für Bauordnung und Kreisplanung,
Albrecht-Thaer-Str. 101
29525 Uelzen

Öffnungszeiten
Montag, Dienstag und Donnerstag 08.00–16.00 Uhr
Mittwoch und Freitag 08.00–12.00 Uhr
nach vorheriger telefonische Terminvereinbarung unter 0581-82247 oder 0581-82196 möglich.

Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.

Es wird gemäß § 10 Abs. 8 S. 8 BImSchG darauf hingewiesen, dass der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt gilt, so dass die Widerspruchsfrist von einem Monat zu laufen beginnt.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist, d. h. ein Monat nach Ende der Auslegungsfrist, von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch beim Landkreis Uelzen angefordert werden (§ 10 Abs. 8 S. 9 BImSchG).

Uelzen, 29.08.2025
Landkreis Uelzen
Der Landrat