Aufgrund des § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der jeweils aktuellen Fassung wurde Windpark Uelzen 1 GmbH & Co. KG, Wall 55, 24103 Kiel auf den Antrag vom 23.06.2022, eingegangen am 27.06.2022, sowie der geänderten Antragsunterlagen vom 09.07.2024, eingegangen ebendann nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen, unbeschadet der Rechte Dritter, die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 12 Windenergieanlagen (WEA) des Typs Siemens Gamesa SG 6.6-155 mit einer Nennleistung von 6.600 kW, einem Rotordurchmesser von 155 m und einer Nabenhöhe von 100,0 m (WEA 01, 02, 03, 09, 10, 11), Nabenhöhe 165,0 m (WEA 08) und Siemens Gamesa SG 6.6-170 mit einer Nennleistung von 6.600 kW, einem Rotordurchmesser von 170 m und einer Nabenhöhe von 163,0 m (WEA 04), Nabenhöhe165,0 m (WEA 05 und 07), Nabenhöhe161,8 m (WEA 06) und einer Nabenhöhe von 163,3 m (WEA 12) als Windpark Uelzen 1 erteilt.
Die Anlagenstandorte befinden sich im Außenbereich der Gemarkungen Gr. Liedern und Hanstedt II auf dem Gebiet der Hansestadt Uelzen.
Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i.V.m. § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) wird hiermit der unter o.g. Aktenzeichen ergangene Genehmigungsbescheid öffentlich bekannt gemacht. Der verfügende Teil des Bescheides lautet:
-
Genehmigung
Dieser Genehmigungsbescheid trifft folgende Entscheidungen:
-
Aufgrund des § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist, erteile ich der Windpark Uelzen 1 GmbH & Co. KG, Wall 55, 24103 Kiel auf den Antrag vom 23.06.2022, eingegangen am 27.06.2022, sowie der geänderten Antragsunterlagen vom 09.07.2024, eingegangen ebendann nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen, die:
Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 12 Windenergieanlagen (WEA) des Typs Siemens Gamesa SG 6.6-155 mit einer Nennleistung von 6.600 kW, einem Rotordurchmesser von 155 m und einer Nabenhöhe von 100,0 m (WEA 01, 02, 03, 09, 10, 11), Nabenhöhe 165,0 m (WEA 08) und Siemens Gamesa SG 6.6-170 mit einer Nennleistung von 6.600 kW, einem Rotordurchmesser von 170 m und einer Nabenhöhe von 163,0 m (WEA 04), Nabenhöhe165,0 m (WEA 05 und 07), Nabenhöhe161,8 m (WEA 06) und einer Nabenhöhe von 163,3 m (WEA 12) als Windpark Uelzen 1 mit folgenden Standortkoordinaten:
|
WEA
|
Flur
|
Flurstück
|
Gemarkung
|
NH
in m
|
RD
in m
|
Gesamthöhe
über N.N.
in m
|
Koordinaten
(UTM ERST 89 Zone 32)
|
|
Ost
|
Nord
|
|
01
|
5
|
81
|
Gr. Liedern
|
100
|
155
|
232,01
|
609.288
|
5.869.119
|
|
02
|
5
|
82
|
Gr. Liedern
|
100
|
155
|
234,37
|
609.631
|
5.868.974
|
|
03
|
5
|
71/1
|
Gr. Liedern
|
100
|
155
|
231,01
|
609.752
|
5.869.334
|
|
04
|
5
|
85/1
|
Gr. Liedern
|
163
|
170
|
306,00
|
609.991
|
5.868.992
|
|
05
|
5
|
66/1
|
Gr. Liedern
|
165
|
170
|
303,90
|
610.163
|
5.869.336
|
|
06
|
1
|
143/1
|
Hanstedt II
|
161,8
|
170
|
306,00
|
610.351
|
5.869.021
|
|
07
|
1
|
148/1
|
Hanstedt II
|
165
|
170
|
305,23
|
610.639
|
5.869240
|
|
08
|
1
|
153/1
|
Hanstedt II
|
165
|
155
|
292,84
|
610.712
|
5.869.578
|
|
09
|
2
|
3/2
|
Hanstedt II
|
100
|
155
|
233,73
|
610.240
|
5.868.682
|
|
10
|
2
|
12/1
|
Hanstedt II
|
100
|
155
|
232,52
|
610.259
|
5.868.337
|
|
11
|
2
|
146/1
|
Hanstedt II
|
100
|
155
|
234,45
|
610.567
|
5.868.165
|
|
12
|
2
|
20/1
|
Hanstedt II
|
163,3
|
170
|
306,00
|
610.587
|
5.868.667
|
Diesem Bescheid liegen die unter Abschnitt II. aufgeführten Unterlagen zugrunde.
Die Genehmigung ist an die Nebenbestimmungen des Abschnittes III. dieses Bescheides gebunden.
2. Diese Genehmigung ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.
3. Die Hansestadt Uelzen hat im Rahmen ihrer bauaufsichtlichen Stellungnahme mit Datum vom 25.04.2024 ihr gemeindliches Einvernehmen zu der geplanten Baumaßnahme erteilt.
4. Die durch das Verfahren entstandenen Kosten (Gebühren und Auslagen) werden der Antragstellerin auferlegt. Die Kostenfestsetzung erfolgt durch gesonderten Bescheid.
Auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG ist die Genehmigung abweichend von § 19 Absätze 1 und 2 BImSchG nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.
Das Vorhaben wurde daher mit Datum vom 20.09.2023 im „Amtsblatt des Landkreises Uelzen 2023, Nr. 18“ sowie in der „Allgemeinen Zeitung der Lüneburger Heide“ öffentlich bekannt gemacht. Bis einschließlich 16.11.2023 konnten Einwendungen gegen das Vorhaben eingelegt werden. Am 04.12.2023 erfolgte die Erörterung über die fristgerecht erhobenen Einwendungen.
Für das Vorhaben war gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Ziffer 1.6.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der aktuellen Fassung die Durchführung einer Allgemeinen Vorprüfung erforderlich, da es sich bei dem o.g. Vorhaben um ein kumulierendes Vorhaben zum bestehenden Windpark Hanstedt II handelt. Die Allgemeine Vorprüfung wurde als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn durch das Hinzutreten des Vorhabens zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Die auf Grundlage der Antragsunterlagen und der darin enthaltenen Unterlage zur Untersuchung der UVP-Pflicht des Vorhabens gemäß § 11 UVPG der getproject GmbH & Co. KG durchgeführte allgemeine Vorprüfung ergab unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Fachbehörden, dass das geplante Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen werden muss, da aufgrund der Merkmale, des Standortes und der potenziellen Auswirkungen des Vorhabens mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu rechnen ist. Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird dieses Ergebnis hiermit bekanntgemacht. Diese Entscheidung ist nicht separat anfechtbar.
Auslegung im „Amtsblatt des Landkreises Uelzen“ sowie in der „Allgemeinen Zeitung der Lüneburger Heide“ am 15.05.2023 öffentlich bekannt gemacht.
Der Antrag, die Antragsunterlagen sowie die vorliegenden Stellungnahmen der Fachbehörden aus der Trägerbeteiligung wurden während des Zeitraums vom 01.10.2023 bis zum 16.11.2023 entsprechend § 10 Abs. 3 BImSchG sowie § 3 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) elektronisch im Internet zur Einsichtnahme bereitgestellt sowie ergänzend bei der Genehmigungsbehörde zur Einsichtnahme ausgelegt. Des Weiteren konnten der Antrag, die Antragsunterlagen sowie die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen im UVP-Portal Niedersachsen eingesehen werden.
Der Genehmigungsbescheid vom 30.09.2024 enthält Bedingungen und Nebenbestimmungen, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG sicherzustellen. Die Nebenbestimmungen enthalten u.a. Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft vor Emissionen durch Lärm, Schattenwurf und zur Gefahrenabwehr. Weiterhin werden durch Nebenbestimmungen Regelungen zum Schutz von Boden und Grundwasser, zum Arten- und Naturschutz, zu Kennzeichnungspflichten für den Luftverkehr sowie zum Brandschutz und zum Arbeitsschutz getroffen.
Der vollständige Genehmigungsbescheid kann auf dem Internetauftritt www.landkreis-uelzen.de unter Home > Landkreis Uelzen, Politik, Verwaltung, Wirtschaft > Verwaltung > Bekanntmachungen sowie im UVP-Portal des Landes Niedersachsen (www.uvp.niedersachsen.de) eingesehen werden.
Als zusätzliches Informationsangebot ist eine persönliche Einsichtnahme in eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheids samt Begründung im Zeitraum vom 03.02.2025 bis einschließlich 17.02.2025 beim:
Landkreis Uelzen, Amt für Bauordnung und Kreisplanung, Albrecht-Thaer-Str. 101, 29525 Uelzen
Montag, Dienstag und Donnerstag 08.00–16.00 Uhr
Mittwoch und Freitag 08.00–12.00 Uhr
nach vorheriger telefonische Terminvereinbarung unter 0581-82427 oder 0581-82244 möglich.
Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch beim Landkreis Uelzen, Amt für Bauordnung und Kreisplanung, Albrecht-Thaer-Str. 101, 29525 Uelzen angefordert werden (§ 10 Abs. 8 Satz 6 BImSchG).
Es wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG darauf hingewiesen, dass der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt gilt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landkreis Uelzen, Albrecht-Thaer-Str. 101, 29525 Uelzen, erhoben werden.
Uelzen, 23.01.2025
Landkreis Uelzen
Der Landrat
Den entsprechenden zugehörigen Immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid finden Sie hier.