Bekanntmachungen

Errichtung und Betrieb von 5 Windenergieanlagen in der Gemeinde Altenmedingen - Bekanntgabe gemäß § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Durch die wpd Windpark Aljarn GmbH & Co. KG wurde mit Antrag vom 02.10.2025, eingegangen am 20.10.2025, bei der unteren Immissionsschutzbehörde des Landkreises Uelzen die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 in Verbindung mit § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I, S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. I S. 348) und der Ordnungsnummer 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.11.2024 (BGBl. I S. 355), für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt fünf Windenergieanlagen (WEA) beantragt. Die WEA sollen nach Durchführung des Genehmigungsverfahrens errichtet und abhängig von der Ausschreibung (BNetzA) in Betrieb genommen werden.

Der Antrag umfasst:       

Aktenzeichen: I20250054
Anlage: Errichtung und Betrieb von 5 Windenergieanlagen des Typs Nordex N175-6.X mit einer Nennleistung von 6,8 MW und einer jeweiligen Nabenhöhe von insgesamt 179 m in der Gemeinde Altenmedingen inklusive der Kranstellflächen und der Baugenehmigung
Antragsteller/Betreiber: Windpark Aljarn GmbH & Co. KG, Stephanitorbollwerk 3, 28217 Bremen

Die Errichtung und der Betrieb der WEA sind im Außenbereich der Gemeinde Altenmedingen auf folgenden Standorten geplant:

„WEA 1“ – Gemarkung Aljarn, Flur 6, Flurstück 2/3
„WEA 2“ – Gemarkung Aljarn, Flur 1, Flurstück 62/2
„WEA 3“ – Gemarkung Aljarn, Flur 6, Flurstück 2/4
„WEA 4“ – Gemarkung Aljarn, Flur 1, Flurstück 6/1
„WEA 5“ – Gemarkung Aljarn, Flur 1, Flurstück 68/2

Der Antrag erfasst auch die dazugehörigen Aufbau- und Abstellflächen.

Rechtslage

Gemäß Nr. 8.1 a) der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) vom 27.10.2009 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.12.2023 (Nds. GVBl. S. 343), ist der Landkreis Uelzen, Albrecht-Thaer-Straße 101, 29525 Uelzen, die zuständige Genehmigungsbehörde.

Gem. Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. BImSChV bedarf die Errichtung und der Betrieb von weniger als 20 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metrn lediglich einer vereinfachten Genehmigung ohne Öffentliichkeitsbeteiligung gem. §§ 4 und 19 BImSchG. Die Windpark Aljarn GmbH & Co. KG hat jedoch die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung inlusive einer freiwilligen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gem. §§ 4 und 10 BimSchG beantragt.

Für das Vorhaben ist nach § 7 Abs. 1 und der Ordnungsnummer 1.6.3 des Anhangs 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. I S. 348) grundsätzlich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Diese entfällt, da die Antragstellerin nach § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt hat und der Landkreis Uelzen im vorliegenden Einzelfall das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Im vorliegenden Verfahren wird daher eine UVP durchgeführt, weil diese beantragt wurde, aber nicht auf Grund einer Pflicht nach dem UVPG.

 

Ausliegende Unterlagen

Zusammen mit den Antragsunterlagen werden auch die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Unterlagen gemäß § 4e der 9. Verordnung zur Durchführung des BImSChG (9. BImSchV in der Fassung vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 03.07.2024 (BGBl. I S. 225), ausgelegt (UVP-Bericht, 02.10.2025). Der UVP-Bericht enthält gebündelte Angaben bzgl. der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG sowie zu den Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern.

Detaillierte Angaben zu Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind zudem der überarbeiteten Schallimmissionsprognose vom 26.02.2026 sowie der überarbeiteten Schattenwurfprognose vom 13.04.2026 zu entnehmen. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie eine Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft sind Gegenstand des Landschaftspflegerischen Begleitplans, der Bestandteil des UVP-Berichts vom 02.10.2025 ist.

Darüber hinaus liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits folgende entscheidungsrelevante Stellungnahmen, Berichte und Empfehlungen vor:

  • Stellungnahme TENNET vom 17.11.2025
  • Stellungnahme Kreisarchäologie vom 17.11.2025
  • Stellungnahme Raumordnung vom 20.11.2025
  • Stellungnahme Gewerbeaufsichtsamtes Lüneburg vom 21.11.2025
  • Stellungnahme Avacon Netz GmbH vom 24.11.2025
  • Stellungnahme Denkmalschutz vom 01.12.2025
  • Stellungnahme Amt f. Kreisstraßen vom 03.12.2025
  • Stellungnahme 50 Hertz Transmission GmbH vom 04.12.2025
  • Stellungnahme der Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 11.12.2025
  • Stellungnahme Fernstraßen BA vom 15.12.2025
  • Stellungnahme Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf vom 16.12.2025
  • Stellungnahme Cele Uelzen Netz GmbH und WVU vom 17.12.2025
  • Stellungnahme Landkreis Lüneburg vom 17.12.2025
  • Stellungnahme Autobahn GmbH des Bundes vom 18.12.2025
  • Stellungnahme Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 08.01.2026
  • Stellungnahme Bauplanungsrecht vom 12.01.2026
  • Stellungnahme/Einvernehmen Gemeinde Altenmedingen vom 13.01.2026
  • Stellungnahme Untere Waldbehörde vom 16.02.2026
  • Stellungnahme des Brandschutzprüfers des Landkreises Uelzen vom 19.03.2026
  • Stellungnahme Dt. Bahn vom 14.04.2026

Zusätzlich werden die vorgenannten Unterlagen bei der Gemeinde Altenmedingen, Hauptstraße 1a in 29575 Altenmedingen, während der folgenden Öffnungszeiten ausgelegt:

Dienstag: 10:00 bis 12:30 Uhr und
  14.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag:  08.00 bis 10.00 Uhr

Weiterhin werden die die vorgenannten Unterlagen bei der Samtgemeinde Ostheide, Schulstraße 2, 21397 Barendorf für die Gemeinden Vastorf und Thomasburg sowie beim Flecken Dahlenburg, Am Markt 17, 21368 Dahlenburg für die Gemeinde Becklingen während der jeweils geltenden Öffnungszeiten ausgelegt.

Das geplante Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

 

Einsichtmöglichkeiten

Gemäß § 10 Abs. 1 der 9.BImSchV kann der Antrag sowie die eingereichten Unterlagen und die vorgenannten Stellungnahmen vom

04.05.2026 bis einschließlich zum 04.06.2026

nach vorheriger Terminabsprache im Kreishaus Uelzen (Albrecht-Thaer-Str. 101, 29525 Uelzen) eingesehen werden.

 

Kontaktmöglichkeiten:

Telefon:    0581 – 82 247

                        0581 – 82 244

E-Mail:      c.poschlod@landkreis-uelzen.de

Außerdem sind die Dokumente im Zeitraum

04.05.2026 bis einschließlich zum 04.06.2026

unter folgendem Link verfügbar:

https://cloud.itv-ue.de/index.php/s/B7TjS8PKH3rAz4m

Zudem können die genannten Unterlagen auch im Portal des UVP-Verbund (www.uvp-verbund.de) eingesehen werden.

Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.

 

Einwendungen

Einwendungen gegen das Vorhaben können gem. § 10 Abs. 3 BImSchG

bis einschließlich zum 06.07.2026

schriftlich bei dem Landkreis Uelzen (Albrecht-Thaer-Str. 101, 29525 Uelzen) oder elektronisch (E-Mail-Adresse: c.poschlod@landkreis-uelzen.de, Betreff Öffentlichkeitsbeteiligung Windpark Aljarn) als beigefügtes unterschriebenes Dokument erhoben werden. Die Einwendungen sind rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb der Frist bei dem Landkreis Uelzen eingegangen sind.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 10 Abs. 3 S. 9 BImSchG für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren.

Die Anschrift der Einwender ist vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Die Einwendungen werden gem. § 12 Abs. 2 der 9. BImSchV dem Antragsteller sowie den nach § 11 der 9. BImSchV am Verfahren zu beteiligenden Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt wird, bekannt gegeben.

Auf Verlangen des Einwenders soll die Genehmigungsbehörde dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe der Einwendungen an den Antragsteller und die beteiligten Behörden unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung der Genehmigungsverfahren nicht erforderlich sind.

Gemäß § 17 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I, S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 PostrechtsmodernisierungsG vom 15.7.2024 (BGBl. I S. 236) müssen Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind, auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich sichtbar den vollständigen Namen und die Anschrift eines Unterzeichners enthalten, der als Vertreter der Einwender gilt. Gleichförmige Einwendungen mit fehlenden oder unleserlichen Namen bzw. Adressenangaben können von der Genehmigungsbehörde unberücksichtigt bleiben.

 

Erörterungstermin

Gem. § 16 Abs. 1 S. 3 der 9. BImSchV soll bei der Errichtung oder Änderung von Windenergieanlagen an Land auf einen Erörterungstermin verzichtet werden, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt oder besondere Umstände vorliegen, die diesen erforderlich machen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 10 Abs. 6 BImSchG nach Ermessen, ob ein Erörterungstermin im Einzelfall anberaumt wird. Dieser wird gesondert bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über den Antrag öffentlich bekannt gemacht wird.

Gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 4 BImSchG kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

 

Uelzen, 13.04.2026

Landkreis Uelzen

Landrat