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Neues Abfallrecht: Wichtige Änderungen für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen / Meldepflicht drei Monate vor Sammlung (18.06.2012)

Lange wurde darum gestritten – das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz, das die Abfallwirtschaft in Deutschland auf eine neue Grundlage stellt. Das Gesetz ist am 1. Juni 2012 in Kraft getreten und enthält wichtige Änderungen für private Unternehmen und gemeinnützige Organisationen, die Abfälle aus Privathaushalten einsammeln.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz verpflichtet private Haushalte, ihre Abfälle grundsätzlich dem öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen – das ist im Landkreis Uelzen der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Uelzen, kurz awb genannt. Unter bestimmten Bedingungen erlaubt das Gesetz auch gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen und Organisationen, Abfälle bei den Haushalten zu sammeln. Das gilt allerdings nur für sortierte Abfallsorten wie z. B. Metalle, Altpapier oder Altkleider. Das Einsammeln gefährlicher Abfälle aus Haushalten ist privaten Sammlern verboten. Privaten Sammlern werden umfangreiche Pflichten auferlegt. Werden diese nicht erfüllt, kann die zuständige Abfallbehörde des Landkreises Uelzen eine Sammlung untersagen.

Pflichten und Fristen
Wer ab dem 1. Juni 2012 Abfälle zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sammeln will, muss dies spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung bei der Unteren Abfallbehörde des Landkreises Uelzen anmelden.
Beizufügen sind aussagekräftige Angaben z. B. zum Sammler, zum Umfang der Sammlung oder auch zum Verbleib der gesammelten Abfälle. Für gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen, die bereits vor dem 1. Juni 2012 durchgeführt wurden (und die danach weiter aufrechterhalten werden sollen), muss die Mitteilung an die Untere Abfallbehörde bis zum 31. August 2012 erfolgen.

Dabei spielt es keine Rolle, wie die Sammlung organisatorisch abläuft. Dauerhafte und fest strukturierte Formen – z. B. über ortsfeste Altkleidercontainer oder wie beim Altpapier über Ausgabe von Tonnen an die Haushalte – fallen ebenso unter die neuen Regelungen wie gelegentliche Sammlungen von Schrott oder Kleidung oder auch das professionelle „Plündern“ des an den Straßen zur Abholung bereitgestellten Sperrmülls.
Auch gemeinnützige Sammlungen aller Art – einschließlich örtlicher Sammelaktionen von Vereinen, z. B. für Weihnachtsbäume – fallen unter die Anzeigepflicht.

Verbot der Sammlung von Elektrogeräten
Klar regelt das neugefasste Gesetz die Entsorgung von ausgedienten Elektrogeräten und einzelnen Geräteteilen. Gerade bei den organisierten Sperrmüllsammlern und Sammlungen, die häufig mittels Wäschekörben durchgeführt werden, sind Elektrogeräte wegen ihres Metallgehaltes sehr beliebt. Elektrogeräte dürfen jedoch nicht privat gesammelt werden. Diese sind von ihren Besitzern entweder über den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, also den awb zu entsorgen, oder an Händler bzw. Hersteller zurückzugeben. Der Landkreis Uelzen bietet mit dem Betriebshof Oldenstadt und dem Entsorgungszentrum Borg zwei Möglichkeiten, die Elektrogeräte kostenlos abzugeben. Auch ist eine gebührenpflichtige Abholung durch den awb möglich.

Folgen von unangemeldeten Sammlungen und Elektrogeräten-Sammlungen
Wer eine gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung ohne Anmeldung bei der Unteren Abfallbehörde durchführt oder verbotenerweise alte Elektrogeräte einsammelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld von bis zu 10.000,00 € rechnen. Handelt es sich um gefährliche Abfälle – z. B. Kühlgeräte, in denen die Kühlflüssigkeit noch enthalten ist, droht sogar ein Strafverfahren mit Freiheitsstrafe.

Nähere Auskünfte erteilt die Untere Abfallbehörde des Landkreises Uelzen unter der Rufnummer 0581/82-315 oder der Kundenberater des awb unter der kostenlosen Servicenummer 0800 2920800.