Gemäß § 9a SchfHwG können Bewerberinnen und Bewerber, die in ihrer Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen, zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden. Anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen müssen die Eignung, Befähigung und Leistung nachwiesen werden.
Zusätzliche Voraussetzungen können der jeweiligen öffentlichen Ausschreibung entnommen werden.