Für die Registrierung wird lediglich die Transpondernummer (Kennnummer) des Transponders/Chips, den das Tier gemäß Chip-Pflicht in der tierärztlichen Praxis erhalten hat, benötigt. Sie wird beim Einsetzen eines Transponders (Chips) durch Tierärzte erteilt. Die Kennnummer ist aufzubewahren und für die Registeranmeldung zur Verfügung zu halten. Eine Tätowiernummer genügt nicht und entspricht auch nicht den gesetzlichen Anforderungen, da jeder Hund, der älter als 6 Monate ist, über einen implantierten Transponder verfügen muss. Es können auch die Kennnummern von Transpondern angegeben werden, die vor der gesetzlichen Chip-Pflicht in 2011 implantiert wurden.