Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis im Reisegewerbe

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Wer gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Reisegewerbe veranstalten möchte (z. B. Geschicklichkeitsspiele), benötigt dafür eine Erlaubnis der zuständigen Stelle. Die Erlaubnis muss beantragt werden.

Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn der Spieler nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit oder eigenes Wissen den Ausgang des Spiels bestimmen kann. Im Gegensatz dazu wird bei Glücksspielen die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend durch Zufall bestimmt.

Die Erlaubnis berechtigt nicht allgemein zur Veranstaltung von Gewinnspielen, sondern bezieht sich immer nur auf ein bestimmtes Spiel. Sie ist an die Person und an den Veranstaltungsort gebunden. Bei Personengesellschaften benötigt jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.

Die Erlaubnis kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn es zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste, der Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes notwendig ist. Auch eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

Es gibt auch Spiele mit Gewinnmöglichkeit, für die Erlaubnisfreiheit besteht (in der Regel mit Warengewinnen im Wert von höchstens 60,00 Euro).

Für Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte wird eine Erlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit benötigt.

Teaser

Wenn Sie gewerbsmäßig ein sog. anderes Spiels mit Gewinnmöglichkeit (in Geld oder in Waren) im Reisegewerbe veranstalten wollen, benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der das Spiel veranstaltet werden soll.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen

  • natürliche oder juristische Person
  • Besitz einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamts oder eines Abdruckes davon
  • die erforderliche Zuverlässigkeit für die Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit - sowohl der spielbetreibenden Person als auch der gewerbetreibenden Person, in deren Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll
    • Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nicht, wer in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 12 Jugendschutzgesetzes (JuSchG) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Voraussetzungen bei Spielen mit Geldgewinn

  • Das Spiel muss in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden.
  • Es dürfen dort höchstens drei derartige Spiele veranstaltet werden.

Voraussetzungen bei Spielen mit Warengewinn

Das Spiel muss

  • auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
  • Jahrmärkten oder Spezialmärkten oder
  • in Gaststätten oder Beherbergungsbetrieben (ausgenommen solche, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden)

veranstaltet werden. In Gaststätten dürfen höchstens 3 solcher Spiele veranstaltet werden.

$ 12 Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ggf. Personalausweis oder Reisepass
  • Reisegewerbekarte
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamts

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.3 an.

Gebühr: 0,00 - 530,00 Euro
Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet
Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Wichtige Informationen zum Thema

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