Die Aufnahme einer Tätigkeit auf einem gemeindeeigenen Friedhof kann nur unter den in der Friedhofssatzung für die jeweilige Tätigkeit festgelegten Voraussetzungen erfolgen.
Auf gemeindeeigenen Friedhöfen können verschiedene gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden:
- Bildhauerin/Bildhauer
- Steinmetzin/Steinmetz
- Gärtnerin/Gärtner
Die Tätigkeit kann vorübergehend, dauerhaft oder grenzüberschreitend erbracht werden. Informationen entnehmen Sie bitte den entsprechenden Leistungen.