Zölle Erhebung

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Staat oder einem steuerlichen Sondergebiet Gegenstände und Waren z. B. Reisemitbringsel mitbringen, die Reisefreimengen und -grenzen überschreiten, werden durch die zuständige Stelle Einfuhrabgaben erhoben.

Ausschlaggebend für die Höhe der Einfuhrabgaben sind die Beschaffenheit und der Wert der Ware.

Die Einfuhrabgaben können anhand eines pauschalierten Abgabensatzes berechnet werden, wenn der Wert der abgabenpflichtigen Waren je Reisenden den Betrag von 700,00 Euro nicht übersteigt. Die pauschalierten Abgabensätze sind je nach Herkunftsland und Warenart unterschiedlich.

Sofern der Wert der abgabenpflichtigen Waren 700,00 Euro übersteigt oder von Ihnen die Pauschalierung abgelehnt wird, werden die Abgaben nach dem Zolltarif und den einschlägigen Einzelsteuergesetzen berechnet.

Verfahrensablauf

Bei der Einreise müssen die Reisemitbringsel, die die Mengen- und Wertgrenzen überschreiten, an der zuständigen Stelle bei einer Zollbeamtin/einem Zollbeamten mündlich angemeldet werden. An einem Flughafen ist dazu der „rote Ausgang“ zu nutzen.

Legen Sie bitte Kaufbelege Ihrer Reisemitbringsel bei der Abfertigung vor. Wenn keine Kaufbelege vorliegen, ermittelt die Zollbeamtin/der Zollbeamte den Wert der Waren. Dabei wird entweder von Preisen aus vergleichbaren Einfuhren ausgegangen oder der Wert der Reisemitbringsel geschätzt.

Die Zollbeamtin/der Zollbeamte berechnet die anfallenden Einfuhrabgaben.

Sie erhalten das Original der Abgabenberechnung. Grundsätzlich müssen die festgesetzten Abgaben an Ort und Stelle entrichten. Über den gezahlten Betrag wird Ihnen eine Quittung ausgestellt.

Sollte Ihnen eine direkte Zahlung nicht möglich sein,  werden die Waren als „Pfand“ einbehalten und erst nach Zahlung der Abgaben ausgehändigt.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei dem jeweiligen Einreisezollamt.

Voraussetzungen

  • Einfuhr von Gegenständen und Waren, die Reisefreimengen und -grenzen überschreiten

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Kaufbelege Ihrer Reisemitbringsel

Welche Gebühren fallen an?

Pauschalierte Abgabensätze

Bei Einfuhren aus den USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Japan, Taiwan, Nord- und Südkorea, Hongkong und Singapur sowie bei landwirtschaftlichen Produkten:

  •     Zigaretten: 0,19 Euro je Stück;
  •     Zigarren/Zigarrillos (bis 250 Stück): 42 % des inländischen Kleinverkaufspreises;
  •     Feinschnitt (bis 1 kg): 82,80 Euro je kg;
  •     Pfeifentabak (bis 1 kg): 49,30 Euro je kg;
  •     Ethylalkohol mit einen Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr (bis 5 Liter): 14,50 Euro je Liter;
  •     Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol (bis 5 Liter): 9,90 Euro je Liter;
  •     zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen sowie Branntwein, Likör und andere Spirituosen: 6,80 Euro je Liter;
  •     Schaumwein: 2,30 Euro je Liter;
  •     Likörwein, Wermutwein und andere aromatisierte Weine: 2,10 Euro je Liter;
  •     Vergaserkraftstoff: 0,90 Euro je Liter;
  •     Dieselkraftstoff: 0,70 Euro je Liter;
  •     andere Waren (ausgenommen Bier): 17,5 % des Warenwertes.

Bei Einfuhren aus anderen Länder und gewerblichen Waren:

  •     Zigaretten: 0,18 Euro je Stück;
  •     Zigarren/Zigarillos (bis 250 Stück): 27 % des inländischen Kleinverkaufspreises;
  •     Feinschnitt (bis 1 kg): 70,30 Euro je kg;
  •     Pfeifentabak (bis 1 kg): 35,40 Euro je kg;
  •     Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr (bis 5 Liter): 14,40 Euro je Liter;
  •     Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol (bis 5 Liter): 9,80 Euro je Liter;
  •     zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen sowie Branntwein, Likör und andere Spirituosen: 6,60 Euro je Liter;
  •     Schaumwein: 2,20 Euro je Liter;
  •     Likörwein, Wermutwein und andere aromatisierte Weine: 2,10 Euro je Liter;
  •     Vergaserkraftstoff: 0,90 Euro je Liter;
  •     Dieselkraftstoff: 0,70 Euro je Liter;
  •     andere Waren (ausgenommen Bier): 15 % des Warenwertes.

Einfuhrabgaben von weniger als 3,00 Euro werden nicht erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es muss eine Zahlungsfrist von 10 Tagen beachtet werden, sollte eine direkte Zahlung nicht möglich sein.

Urheber

Fachlich freigegeben durch

Informations- und Wissensmanagement Zoll

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