Wenn Sie aus einem Land außerhalb der Europäischen Union (EU) nach Deutschland einreisen oder zurückkehren, können Sie Waren (Reisemitbringsel) bis zu einem bestimmten Warenwert abgabenfrei und ohne Zollformalitäten einführen. Für bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren (beispielsweise Kaffee, Alkohol, Tabakwaren oder Kraftstoffe) gelten Mengengrenzen und für andere Waren gelten Wertgrenzen. Die Warenmenge, die diese Grenzen nicht überschreitet, wird Reisefreimenge genannt.
Die allgemeinen Voraussetzungen für eine abgabenfreie Einfuhr (Reisefreimenge) sind:
- Sie führen die betreffenden Waren mit sich.
- Die Waren sind für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt.
- Die Waren sind nicht zu gewerblichen Zwecken bestimmt.
- Die Waren verstoßen nicht gegen Verbote und Beschränkungen.
- Tabakwaren sowie Alkohol und alkoholhaltige Getränke dürfen nicht von Reisenden unter 17 Jahren eingeführt werden.
Die Mengen- und Wertgrenzen für die abgabenfreie Einfuhr sind
Überschreitung der Reisefreimengen
Falls die von Ihnen mitgeführten Waren die Reisefreimengen überschreiten, müssen Sie diese Waren bei der für den Grenzübertritt zuständigen Zollstelle am Flug- beziehungsweise Seehafen oder beim Grenzübertritt anmelden und entsprechende Einfuhrabgaben (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern) bezahlen. Sie müssen zudem glaubhaft darlegen können, dass Sie die mitgebrachten Waren zu privaten Zwecken verwenden.
Die Reisefreimengen können Sie während einer Reise nur einmal in Anspruch nehmen. Eine Reise ist erst mit der Rückkehr zum inländischen Wohnort oder der Ankunft am Urlaubsort in Deutschland beendet. Sie können die Reisefreimenge also nicht mehrfach in Anspruch nehmen, wenn Sie die Grenze mehrfach unmittelbar hintereinander überqueren.
Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob die von Ihnen eingeführten Waren die Reisefreimengen überschreiten, wenden Sie sich bitte direkt an den Zoll. Falls Ihre Waren die genannten Reisefreimengen überschreiten, müssen Sie Einfuhrabgaben entrichten.
Gebiete mit zollrechtlichen Sonderregelungen
Die folgenden Gebiete gehören zwar zum Staatsgebiet, aber nicht zum Zoll- und Steuergebiet der EU. Auch hier gelten die Bestimmungen für Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten. Waren aus diesen Gebieten sind daher nur abgabenfrei, wenn sie die Reisefreimengen für Waren aus Nicht-EU-Staaten nicht überschreiten. Bei Überschreiten der Freigrenzen werden Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern erhoben:
- Helgoland und Büsingen,
- Färöer Inseln und Grönland,
- Saint Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Französisch-Polynesien, Wallis und Futuna, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Saint-Barthélemy
- Livigno
- Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, Sint Eustatius, Sint Maarten,
- Ceuta und Melilla,
- Gibraltar und
- der nördliche (türkische) Teil der Republik Zyperns, in dem die Regierung der Republik Zyperns keine tatsächliche Kontrolle ausübt.
Gebiete mit steuerrechtlichen Sonderregelungen
Die folgenden Gebiete gehören zwar zum Zollgebiet, aber nicht zum Steuergebiet der EU. Es gelten die Bestimmungen für Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Bei Überschreiten der Freigrenzen werden Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern erhoben:
- Kanarische Inseln (Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer),
- britische Kanalinseln (Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer),
- Überseedepartements Frankreichs (Martinique, Mayotte Guadeloupe, Réunion und Französisch-Guayana) (Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer),
- Ålandinseln (Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer)
- Berg Athos in Griechenland (Einfuhrumsatzsteuer) und
- Campione d´Italia (Italien) sowie der zu Italien gehörende Teil des Luganer Sees zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresoi (Einfuhrumsatzsteuer).