Familienpflegezeit Informationserteilung

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Mit der Familienpflegezeit haben Sie die Möglichkeit, bis zu 24 Monate Ihre Arbeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren, um eine pflegebedürftige Angehörige/ einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Bundesministerium für Familie, Senioren , Frauen und Jugend.

Voraussetzungen

Für den Familienpflegezeit gelten folgende Eckpunkte:

Ein Rechtsanspruch besteht, wenn

  • der Betrieb in der Regel 26 oder mehr Beschäftigten hat (pro Kopf aber ohne Azubis)
  • bei der nahen Angehörigen/ dem nahen Angehörigen mindestens Pflegegrad 1 vorliegt (Vorlage eines Nachweises über den Pflegegrad notwendig)
  • die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgt
  • für minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige ist auch eine außerhäusliche Betreuung möglich (z.B. in einer Spezialklinik)
  • verbleibende Arbeitszeit muss mindestens 15 Wochenstunden betragen
  • eine schriftliche Vereinbarung über die Arbeitszeit und die Stundenverteilung mit Arbeitgeber geschlossen wurde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Die schriftliche Ankündigung muss spätestens acht Wochen vor Beginn der Familienpflegezeit dem Arbeitgeber vorliegen.
  • Wird die Familienpflegezeit vor der Pflegezeit in Anspruch genommen, beträgt die Ankündigungsfrist acht Wochen.
  • Wird die Familienpflegezeit nach der Pflegezeit in Anspruch genommen, beträgt die Ankündigungsfrist drei Monate.
  • Insgesamt dürfen die Freistellungen dabei maximal 24 Monate betragen.

Anträge / Formulare

Ein Musterformular für die Ankündigung der Familienpflegezeit und Formulare für die Beantragung des zinsfreien Darlehen finden Sie auf der Internetseite " Wege zur Pflege" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Servicebereich Familienpflegezeit.

Servicebereich Familienpflegezeit

Was sollte ich noch wissen?

  • Der Arbeitgeber kann den Wünschen des Beschäftigten bezüglich der Arbeitszeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen.
  • Eine Änderung der festgelegten Arbeitszeiten während der laufenden Familienpflegezeit ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
  • Zur Abfederung des Einkommenswegfalls kann ein zinsfreies Darlehen beantragt werden.
  • Direkt vor oder direkt nach der Familienpflegezeit kann Pflegezeit (nach dem Pflegezeitgesetz) in Anspruch genommen werden.
Gesetz über die Pflegezeit
Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Fachlich freigegeben am

28.07.2017

Wichtige Informationen zum Thema

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  • Online Dienste