Beschäftigte, die eine Freistellung zur Pflege eines Angehörigen in Anspruch nehmen, haben einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen.
Das Darlehen soll helfen, den Verdienstausfall abzufedern, der durch die Reduzierung des Erwerbseinkommens entsteht
Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und muss nach dem Ende der Freistellung ebenfalls wieder in Raten wieder zurückgezahlt werden.
Die monatlichen Darlehensraten werden in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten vor und während der Freistellung gewährt.
Maßgeblich für die Berechnung des pauschalierten monatlichen Nettoentgeltes vor der Freistellung ist das monatliche Bruttoarbeitsentgelt ausschließlich der Sachbezüge der letzten 12 Monate. Einmalzahlungen und sonstige Bezüge (wie z.B. Urlaubsgelder oder Prämien) werden bei der Berechnung berücksichtigt.
Auch bei einer vollständigen Freistellung wird bei der Berechnung des Darlehens von einer Erwerbstätigkeit von 15 Stunden ausgegangen. Daher ersetzt das Darlehen maximal die Hälfte der Differenz zwischen dem fiktiven Einkommen aus 15 Wochenstunden.
Die Darlehensraten werden unbar zu Beginn jeweils für den Kalendermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Es besteht die Möglichkeit auch ein niedrigeres Darlehen - bis zu einer Mindesthöhe von 50 Euro monatlich - zu beantragen.
Das Darlehen ist vorrangig vor dem Bezug von bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Bei der Berechnung von Sozialleistungen ist das Darlehen als Einkommen zu berücksichtigen.
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