Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen.
Sind Sie zur mündlichen Prüfung zugelassen, müssen Sie die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung, die Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung unverzüglich nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung beim Prüfungsamt geltend machen. Die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind spätestens binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung, die Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung sind spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung zu begründen (§ 24 Absatz 2 EuRAG).
Sind Sie nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, müssen Sie die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung beim Prüfungsamt geltend machen und binnen zwei Monaten nach deren Bekanntgabe begründen (§ 24 Absatz 3 EuRAG).
§ 23 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)