Gefördert werden Vorhaben, die der Verbesserung der Gewässerqualität dienen sowie diesbezüglich begleitende Vor- und Nacharbeiten. Hierzu zählen folgende Vorhaben:
- Naturnahe Umgestaltungen im Gewässer-, Böschungs- und Talauenbereich,
- Anlage von Gewässerentwicklungskorridoren, Gewässerrandstreifen sowie Schutzpflanzungen als Beitrag zur Schaffung von Retentionsraum, zur Verbesserung des Wasserhaushaltes, zur Schaffung von auentypischen Elementen und zur Verminderung von Stoffeinträgen,
- Beseitigung und Umgestaltung ökologisch wirksamer Barrieren (z. B. Anlage von Umflutern, Fischpässen oder die Rückverlegung von Deichen),
- Sonstige erforderliche Ausgaben, die im sachlichen Zusammenhang mit den o. g. Vorhaben stehen, wie Planungen, Zweckforschungen und Einzelfalluntersuchungen, Erwerb von Grundstücken sowie Entschädigungs- bzw. Ablösezahlungen, Vorhaben zur Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung soweit sie der Umsetzung des Fließgewässerprogramms und der EG-WRRL dienen.
Neben größeren und mittleren Vorhaben sollen auch kleine bzw. kleinräumig konzipierte, eigenständige und in sich abgeschlossene Projekte nach den ersten beiden Aufzählungspunkten unterstützt werden, die unter lokalen bzw. regionalen Gesichtspunkten zur Zielerreichung der EG-WRRL beitragen.
Vorhaben, zu denen eine rechtliche Verpflichtung besteht (z. B. verbindlich festgesetzte Kompensationsmaßnahmen), sind nicht förderfähig.
Antragsberechtigte
- Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts
- nicht gewerblich tätige juristische Personen, die wasserwirtschaftliche oder sonstige diesbezüglich umweltrelevante Aufgaben wahrnehmen
Zu beachten ist, dass Kommunen und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei den sog. „kleinen Vorhaben“ nicht antragsberechtigt sind.
Die Vorhaben müssen die Anforderungen der Wasserwirtschaft, des Umweltschutzes sowie von Naturschutz und Landschaftspflege unter Beachtung der Grundsätze einer nachhaltigen Wasserwirtschaft berücksichtigen und der Verbesserung der ökologischen Qualitätskomponenten oder des chemischen Zustands der Gewässer nach der EG-WRRL dienen.
Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EG-WRRL)