Verbesserung des Tierwohls Förderung

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Mit dem ELER-Programm für den ländlichen Raum (PFEIL) wird seit 2015 erstmals in Niedersachsen eine Förderung für freiwillige Leistungen zur Verbesserung des Tierwohls angeboten.

Ein besonderes Landesinteresse an der Durchführung der Fördermaßnahmen besteht, weil mit der Förderung der Einführung oder Beibehaltung besonders tiergerechter Haltungsverfahren von Nutztieren ein zusätzlicher Anreiz zur freiwilligen und vorzeitigen Umsetzung des niedersächsischen Tierschutzplans gegeben wird.

Die Förderung wird gewährt für die tiergerechte Haltung von Legehennen und Mastschweinen. Die Auswahl der geförderten Bereiche „Legehennen“ und „Mastschweine“ erfolgte nach der Dringlichkeit des Handlungsbedarfes in Bezug auf das Tierwohl.

In den Maßnahmen zum Tierwohl sollen Betriebe gefördert werden, die Legehennen oder Mastschweine besonders tiergerecht halten. Dazu zählt insbesondere, auf das bisher obligatorische Kürzen der Schnäbel bei Legehennen oder das Kupieren der Schwänze bei Mastschweinen zu verzichten.

Über folgende Links finden Sie detaillierte Informationen zu den einzelnen Fördermaßnahmen:

Förderung von Legehennen
Förderung von Mastschweinen
Förderung der Sauenhaltung
Förderung der Ferkelaufzucht

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Voraussetzungen

Für die Förderung ist eine Registriernummer (zentrale Betriebsnummer) erforderlich.

Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn

  • der Betrieb vom Antragsteller selbst bewirtschaftet wird.
  • die beantragten Tiere in Niedersachsen gehalten werden.
  • die Maßnahmen freiwillig durchgeführt werden (keine vergleichbaren Verpflichtung aus gesetzlichen Vorgaben oder aus anderen Förderungen wie zum Beispiel AFP).
  • im gesamten Betrieb die Vorgaben von Cross Compliance eingehalten werden.
  • die Förderung über 500 EUR liegt (Bagatellgrenze).

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Reichen die Haushaltsmittel nicht für die Bewilligung aller neuen Anträge aus, wird eine Bewilligungsreihenfolge festgelegt, die insbesondere folgende Punkte berücksichtigen kann:

  • die Bewertung der Haltung hinsichtlich ihres Beitrags zum Tierwohl (für Mastschweine und Ferkel sind das die spezifischen Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls),
  • die Antragstellung auf eine Anschlussförderung (Beibehaltung der Fördermaßnahme) bei erfolgreicher Durchführung der Fördermaßnahme im Vorjahr.

Der Verpflichtungszeitraum für die Förderung beträgt ein Jahr und beginnt mit dem 1.12. jeden Jahres.

Wird während des Verpflichtungszeitraums der Betrieb oder die Betriebsstätte, in der die Tiere gehalten werden, auf eine andere Person übertragen, muss die eingegangene Verpflichtung vom Übernehmer übernommen und weiter eingehalten werden. Die Übertragung muss der Bewilligungsstelle mit gesondertem Vordruck (wird noch ergänzt) vor dem Übergang angezeigt werden. Bei Anerkennung der Übertragung wird die Zuwendung an den Antragsteller ausgezahlt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Antragstellung erfolgt digital. Wenn weitere Papierunterlagen benötigt werden sind diese in der Anwendung benannt und werden dort zum Download angeboten oder können bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer bezogen werden.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Antragsabgabe werden keine Gebühren erhoben. Erfolgt die Antragsstellung unter Zurhilfenahme einer Beratungsseinrichtung  können Gebühren anfallen. Die jeweiligen Gebührensätze sind dort zu erfragen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antragstermin ist der 15.5. des jeweiligen Antragsjahres. Für diesen Termin gilt: fällt er auf einen Feiertag, einen Samstag oder Sonntag, so wird er auf den ersten darauf folgenden Arbeitstag gelegt.

Weitere Informationen erhalten Sie von der zuständigen Stelle.

Anträge / Formulare

Der Antrag auf Teilnahme an der Maßnahme sowie alle erforderlichen Anlagen sind ab 2019 über den Antrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen (ANDI-WEB) zu stellen. Zusätzlich sind weitere notwendige Formulare zur Antragstellung auf den Internet-Seiten des SLA hinterlegt.

Formulare zum Download auf der Internetseite des Ministieriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Formulare zum Download auf der Internetseite des Servicecentrums Landentwicklung und Argrarförderung

Unterstützende Institutionen

  • Landwirtschaftskammer Niedersachsen
  • Beratungseinrichtungen
  • SchwIP-BeraterInnen
Übersicht SchwIP-BeraterInnen (Stand: Oktober 2018)

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

11.02.2019

Wichtige Informationen zum Thema

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  • Online Dienste