Informationen zur berufspraktischen Tätigkeit in der Fachrichtung „Architektur“
Mit der Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie der EU (2005/36/EG) in das Niedersächsische Architektengesetz (NArchtG) haben sich für Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Architektur die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste der Architektenkammer Niedersachsen geändert. Die Absolventinnen und Absolventen der anderen Fachrichtungen (Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur, Stadtplanung) sind von den nachfolgend dargestellten Änderungen nicht betroffen.
Für die Eintragung in der Fachrichtung Architektur ist nachzuweisen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller eine mindestens 2-jährige berufspraktische Tätigkeit ausgeübt hat. Die berufspraktische Tätigkeit muss mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, absolviert worden sein, auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufgebaut und den Erwerb berufspraktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den wesentlichen Teilen der Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1, 5, 6 ermöglicht haben.
Neu ist, dass
- bis zu einem Jahr der berufspraktische Tätigkeit bereits
nach bestandenem Abschluss eines 3-jährigen Studiums
(Bachelor) absolviert werden kann
und
- die berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht einer
berufsangehörigen Person oder einer Architektenkammer
ausgeübt werden muss (§ 6 Abs. 5 NArchtG).
Die Einzelheiten der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht sind in der „Satzung für den Bereich der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht nach § 6 Abs. 5 S. 3 und Abs. 6 S. 2 Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)“ geregelt. Die folgenden Ausführungen sollen einen Überblick über den Ablauf und die notwendigen Inhalte der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht in der Fachrichtung Architektur geben.
Ziel und notwendige Inhalte der berufspraktischen Tätigkeit
Die berufspraktische Tätigkeit dient dem Erwerb von Erfahrungen sowie der Vertiefung theoretischer und praktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den Berufsaufgaben der Fachrichtung Architektur nach § 2 NArchtG. Sie soll Absolventinnen und Absolventen eines Studiums der Fachrichtung Architektur befähigen, ihren Beruf eigenverantwortlich auszuüben. Die berufspraktische Tätigkeit muss in den wesentlichen Berufsaufgaben in ausgewogener Weise abgeleistet worden sein. Dies bedeutet, unter besonderer Beachtung der sicherheitstechnischen Aspekte und rechtlichen Rahmenbedingungen des Vorhabens, die Ausübung
a) der gestaltenden Planung von Gebäuden (insbesondere
Vorentwurf, Entwurf),
b) der technischen Planung von Gebäuden (insbesondere Ausführungsplanung),
c) der wirtschaftlichen Planung von Gebäuden (insbesondere Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe sowie Kostenplanung) und
d) der Koordinierung und Überwachung der Planung und Ausführung von Gebäuden (insbesondere Bauüberwachung).
Aufsicht
Die berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht kann im Inland oder im Ausland absolviert werden. In beiden Fällen bedarf es einer Beaufsichtigung entweder durch eine Architektenkammer oder eine Architektin/einen Architekten (berufsangehörige Person).
Berufsangehörige Person kann nur sein, wer aufgrund einer entsprechenden Eintragung in die Architektenliste einer Architektenkammer zur Führung der Berufsbezeichnung „Architektin“
oder „Architekt“ berechtigt ist. Die Architektenkammer steht als aufsichtführende Stelle insbesondere für Absolventinnen und Absolventen zur Verfügung, wenn die Begleitung durch eine berufsangehörige Person nicht möglich ist – beispielsweise wenn die Absolventin oder der Absolvent in einem Bauunternehmen oder Ingenieurbüro arbeitet, in dem kein Architekt tätig ist, oder die Absolventin oder der Absolvent eine selbständige Tätigkeit ausübt, bei der ebenfalls kein Architekt für die Aufsicht zur Verfügung steht.
Soll die berufspraktische Tätigkeit im Ausland ausgeübt werden, muss die ausländische berufsangehörige Person oder Stelle qualifiziert sein, die Aufsicht über die berufspraktische Tätigkeit auszuüben. Aus diesem Grund muss vor der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit im Ausland die Zulassung der ausländischen aufsichtführenden Person oder Stelle durch die Architektenkammer Niedersachsen oder eine andere Architektenkammer festgestellt werden.
Bewertung der berufspraktischen Tätigkeit
Die Architektenkammer Niedersachsen prüft die berufspraktische Tätigkeit nach ihrem Abschluss im Rahmen des Eintragungsverfahrens oder auf gesonderten Antrag.
Antrag auf Feststellung der Eignung einer berufspraktischen Tätigkeit
Auf Antrag kann der Eintragungsausschuss der Architektenkammer auch außerhalb eines Eintragungsverfahrens eine Beurteilung zu einer geplanten oder einer bereits absolvierten berufspraktischen Tätigkeit abgeben. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Kopien der Diplomurkunde und des Diplomzeugnisses ggf. Kopie der Bachelor- und Masterurkunde und eine Kopie des jeweiligen Abschlusszeugnisses
- Für die Bewertung einer bereits absolvierten berufspraktischen Tätigkeit:
- Bescheinigungen von Architektinnen oder Architekten als aufsichtführende berufsangehörige Personen über die berufspraktische Tätigkeit (siehe Anlage)
- Arbeitsergebnisse beispielsweise in Form von
- Planungsunterlagen (z.B. Vorentwürfe, Entwürfe, Ausführungspläne)
- Unterlagen zur Vergabe / Kostenplanung (z.B. Leistungsbeschreibungen, Angebotswertungen, Kostenermittlungen)
- Unterlagen zur Koordinierung und Überwachung der Planung und Ausführung (z.B. Terminpläne, Bautagebuch, Abnahmeprotokolle)
- Für die Bewertung einer geplanten berufspraktischen Tätigkeit können beispielsweise vorgelegt werden:
- Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung, Planungsverträge, Wettbewerbsauslobungen
oder „Architekt“ berechtigt ist. Die Architektenkammer steht als aufsichtführende Stelle insbesondere für Absolventinnen und Absolventen zur Verfügung, wenn die Begleitung durch eine berufsangehörige Person nicht möglich ist – beispielsweise wenn die Absolventin oder der Absolvent in einem Bauunternehmen oder Ingenieurbüro arbeitet, in dem kein Architekt tätig ist, oder die Absolventin oder der Absolvent eine selbständige Tätigkeit ausübt, bei der ebenfalls kein Architekt für die Aufsicht zur Verfügung steht.
Soll die berufspraktische Tätigkeit im Ausland ausgeübt werden, muss die ausländische berufsangehörige Person oder Stelle qualifiziert sein, die Aufsicht über die berufspraktische Tätigkeit auszuüben. Aus diesem Grund muss vor der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit im Ausland die Zulassung der ausländischen aufsichtführenden Person oder Stelle durch die Architektenkammer Niedersachsen oder eine andere Architektenkammer festgestellt werden.
Bewertung der berufspraktischen Tätigkeit
Die Architektenkammer Niedersachsen prüft die berufspraktische Tätigkeit nach ihrem Abschluss im Rahmen des Eintragungsverfahrens oder auf gesonderten Antrag.