Wenn Sie Waren in Drittländer exportieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausfuhrerstattung beantragen.
Für viele landwirtschaftliche Erzeugnisse hat die Europäische Union (EU) Preise festgelegt, die über dem Weltmarktniveau liegen. Industriell hergestellte Nahrungsmittel sind deshalb in der EU meist teurer als auf dem Weltmarkt. Die Ausfuhrerstattungen sollen diesen Preisunterschied ausgleichen. Sie sind eine Subvention.
Im Januar 2016 wurde auf WTO-Ebene im Rahmen der 10. Ministerkonferenz ein weltweiter umfassender Abbau von Subventionen beschlossen. Im Vorfeld dieser Entscheidung hat die EU zum 1. Januar 2014 alle Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse generell auf null reduziert. Derzeit werden Ausfuhrerstattungen nur noch in Krisenfällen gezahlt, um die heimische (Land-)Wirtschaft bei unvorhergesehenen Krisenszenarien zu stützen.
Wenn im Krisenfall eine Ausfuhrerstattung größer null festgesetzt wird, dann erfolgt dieses durch Festsetzungsverordnungen. Diese Verordnungen regeln auch, in welchem der folgenden Sektoren eine Erstattung für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gezahlt werden kann:
- Getreide,
- Reis,
- Rindfleisch,
- Milch und Milcherzeugnisse,
- Schweinefleisch,
- Eier,
- Geflügelfleisch
- Nicht-Anhang I-Waren (also Produkte, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt wurden, zum Beispiel Back- und Süßwaren).
Wichtig ist dabei, dass die landwirtschaftlichen Produkte und Verarbeitungsprodukte sogenannte Marktordnungswaren sind.
Bitte prüfen Sie anhand des KN-Codes Ihrer Ausfuhrware vor Ihrem Antrag im Elektronischen Zolltarif (EZT) EZT-Online, ob eine Ausfuhrerstattung für die bestimmte Ware gewährt wird, die Sie exportieren möchten. Sie können den aktuellen Erstattungssatz auch bei Ihrer Ausfuhrzollstelle oder beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas erfragen.
EZT-Online