Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetschende allgemein beeidigt und Übersetzende ermächtigt.
Die Tätigkeit der Dolmetschenden umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung. Die Tätigkeit der Übersetzer:innen meint grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer oder mehrerer Sprachen. Sprache in diesem Sinn ist auch eine Gebärdensprache.
Der Einsatz als Dolmetscher:in in einer gerichtlichen Verhandlung erfordert einen Eid dahin, dass treu und gewissenhaft übersetzt werde. Anstatt für jede gerichtliche Verhandlung gesondert einen Eid zu leisten, können Sie einen allgemeinen Eid leisten und sich nachfolgend hierauf berufen.
Für in fremder Sprache abgefasste Urkunden kann ein Gericht die Vorlage von Übersetzungen anordnen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein:e ermächtigte:r Übersetzer:in bescheinigt hat.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Eignung feststellen zu lassen für die Tätigkeit als:
- Gerichtsdolmetscher:in
- Dolmetscher:in für behördliche und notarielle Zwecke
- Gebärdensprachdolmetscher:in
- Übersetzer:in
Die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscher:innen erfolgt ab dem 01.01.2023 nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG). Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind regelmäßig durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscherprüfung nachzuweisen. Die allgemeine Beeidigung als gerichtliche:r Dolmetscher:in endet nach fünf Jahren, kann auf Antrag aber wiederholt um jeweils fünf Jahre verlängert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Vor dem 01.01.2023 erteilte allgemeine Beeidigungen nach Maßgabe der §§ 22 - 31 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) gelten fort. Vor Gericht können sich Dolmetschende bis zum 31.12.2026 auf diese allgemeine Beeidigung berufen.
Die allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden für behördliche und notarielle Zwecke und Gebärdensprachdolmetscher:innen sowie die Ermächtigung als Übersetzer:in für das Gebiet des Landes Niedersachsen erfolgt nach Maßgabe der §§ 22 - 31 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG).
Die allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden und die Ermächtigung von Übersetzenden zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke für das Gebiet des Landes Niedersachsen erfolgt auf schriftlichen Antrag bei dem Landgericht Hannover.
Voraussetzungen sind die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung. Nachweise darüber sind dem Antrag beizufügen. Für eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscher:in für behördliche und notarielle Zwecke, als Gebärdensprachdolmetscher:in sowie als Übersetzer:in müssen Sie, wenn Sie bereits in einem anderen Bundesland allgemein beeidigt und/oder ermächtigt sind, Ihre fachliche Eignung nicht erneut nachweisen. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn Sie zum Nachweis der fachlichen Eignung die Bescheinigung über Ihre allgemeine Beeidigung oder Ihre Ermächtigung vorlegen.