Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetscher:innen allgemein beeidigt und Übersetzer:innen ermächtigt. Die Tätigkeit der Dolmetscher:innen umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung einer Sprache, die der Übersetzer:innen grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache.
Über die allgemein beeidigten Dolmetscher:innen und die ermächtigten Übersetzer:innen wird ein Verzeichnis geführt. Das Verzeichnis ist für die niedersächsischen Gerichte und Behörden sowie für Notariate mit Amtssitz in Niedersachsen einsehbar. Im Internet ist das Verzeichnis zudem mit den zur Veröffentlichung freigegebenen Informationen unter der Adresse www.justiz-dolmetscher.de zur bundesweiten Recherche veröffentlicht.
Die Tätigkeit kann in Niedersachsen unter bestimmten Voraussetzungen auch von Personen aus anderen Niederlassungsstaaten vorübergehend und gelegentlich ausgeübt werden und eine Eintragung in das Verzeichnis der Dolmetscher:innen und Übersetzer:innen erfolgen.
Personen, die Ihren Wohn- und Geschäftssitz
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
- in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind (Niederlassungsstaat),
und dort als beeidigte:r Dolmetscher:in oder als ermächtigte:r Übersetzer:in oder einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und die Tätigkeit in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistungen), können für die Dauer eines Jahres in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher:innen und ermächtigten Übersetzer:innen eingetragen werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall dürfen sie diese Tätigkeit für die Dauer der Eintragung in Niedersachsen mit denselben Rechten und Pflichten ausüben, die für in Niedersachsen beeidigte Dolmetscher:innen und ermächtigte Übersetzer:innen gelten.
Ob Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der Regelmäßigkeit und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen.
Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Niederlassungsstaat reglementiert ist, gilt dies nur, wenn die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt wurde.
Die Aufnahme in das Verzeichnis setzt voraus, dass dem Landgericht Hannover die Aufnahme einer vorübergehenden Tätigkeit als Dolmetscher:in und/oder Übersetzer:in in Niedersachsen angezeigt wird. Diese Anzeige können Sie hier vornehmen.
In das Verzeichnis werden
- Name,
- Anschrift,
- Telefon,
- Fax,
- E-Mailadresse,
- Beruf,
- etwaige Zusatzqualifikationen,
- die jeweilige Sprache, sowie
- das Datum der Vereidigung und/oder Ermächtigung
aufgenommen. Gleiches gilt für eine eventuell abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG).
Im Internet ist das Verzeichnis mit den zur Veröffentlichung freigegebenen Informationen unter der Adresse www.justiz-dolmetscher.de zur bundesweiten Recherche veröffentlicht.
Für Niedersachsen werden die Eintragungen in das Verzeichnis durch das Landgericht Hannover im Internet veröffentlicht und in das automatisierte Abrufverfahren eingestellt.
Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und ermachtigten Übersetzerinnen/Übersetzer