Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen Anzeige bei der Verwendung organischer Lösemittel in nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, in denen mit organischen Lösemitteln in bestimmten Mengen umgegangen wird, müssen vor Inbetriebnahme oder bei wesentlichen Änderungen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Dies gilt für Anlagen, die in Anhang I der 31. BImSchV aufgeführt sind und in denen Tätigkeiten nach Anhang II ausgeführt werden, soweit der Lösemittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I genannten Schwellenwerten überschreitet. Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und erfasst die Anlage in ihrem Anlagenkataster.

Teaser

Gehen Sie in Ihrem Betrieb mit organischen Lösemitteln um? Dann müssen Sie die Anlage eventuell bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Zuständige Stelle

Die zuständigen Behörden in Niedersachsen sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Anzeige mit den für die Anlage maßgebenden Daten.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: gebührenfrei

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme der Anlage oder vor einer wesentlichen Änderung der Anlage bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Fachlich freigegeben am

07.12.2020

Wichtige Informationen zum Thema

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