- Die Arbeitnehmenden sind Beschäftigte mit Avrbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft im öffentlichen Dienst der Daseinsvorsorge oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder es liegt ein Schichtbetrieb vor.
Für eine Bewillung nach § 15 Absatz 1 Nr. 3 ArbZG:
- Die Arbeitnehmenden sind mit Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften im öffentlichen Dienst beschäftigt.
- Ein fleixibler Einsatz der Arbeitnehmenden muss aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnungoder das Daseinsvorsorge notwendig sein.