Beschwerde
Soweit im Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht widerstreitende Interessen vorliegen, darf das Nachlassgericht den Erbschein nicht sofort erteilen. Das Amtsgericht erlässt einen Beschluss, in dem es mitteilt, dass es die zur Begründung des Erbscheinantrages erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.
Die Beteiligten haben dann gem. §§ 58, 63 FamFG die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss binnen einer Frist von einem Monat das Rechtsmittel der so genannten Beschwerde einzulegen.
Der Erbschein wird erst dann erteilt, wenn nach Ablauf der Frist von einem Monat niemand gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Beschwerde eingelegt hat und der Beschluss damit rechtskräftig geworden ist.
Darüber hinaus kann gem. § 59 FamFG die Person Beschwerde ein legen, die im Erbscheinverfahren das Nachlassgericht mit ihren Argumenten nicht überzeugen konnte und dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt ist.
Anfechtung
Durch die Beantragung des Erbscheins gilt das Erbe automatisch als angenommen – eine Erbausschlagung ist dann nicht mehr möglich.
Erben können die Erbschaft dann nur noch abwenden, indem sie den Erbschein anfechten. Dafür muss aber ein Anfechtungsgrund nachgewiesen werden. Grundsätzlich darf nur die Person, die von einer Anfechtung profitieren würde, einen Erbschein anfechten. Es wird empfohlen, sich hier rechtlichen Rat bei einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin einzuholen.
Alleinerbscheine: Diese können nur von Alleinerben angefochten werden.
Teilerbscheine und gemeinschaftliche Erbscheine: Jeder Erbe innerhalb der Erbgemeinschaft ist zur Anfechtung berechtigt.
§ 58 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)§ 59 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)§ 63 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)