Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ bei der zuständigen Stelle. Oder Sie beantragen die Berufsbezeichnung „Pflegefachperson“.
Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben, mit der Post schicken oder elektronisch hochladen. Versenden Sie keine Originale.
Prüfung des Antrags durch die Behörde
Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachperson“, „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ erfüllen. Eine Voraussetzung ist, dass Ihre Berufsqualifikation anerkannt wird.
Automatische Anerkennung
In der Regel gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung, wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben. Es gibt noch weitere Fälle, in denen Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt werden kann. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Bei der automatischen Anerkennung wird die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation nicht individuell geprüft. Das bedeutet: Wenn Sie alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachperson“, „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“. Die weiteren Voraussetzungen umfassen Ihre gesundheitliche Eignung, Zuverlässigkeit und deutsche Sprachkenntnisse.
Konformitätsbescheinigung bei Berufsqualifikationen, die vor dem EU/EWR-Beitritt des Ausbildungslandes erworben wurden
Berufsausbildungen können auch automatisch anerkannt werden, wenn Sie vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen wurden (oder nicht den gesetzlichen Bezeichnungen entsprechen). Dafür müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates vorlegen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht („Konformitätsbescheinigung“). Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gearbeitet haben. Das muss Ihnen die Behörde Ihres Herkunftsstaates bestätigen.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Wird Ihre Berufsqualifikation nicht automatisch anerkannt, prüft die zuständige Stelle die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Behörde vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als Pflegefachperson. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Gleichwertigkeitsprüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachperson“, „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufserfahrung, andere Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben haben.
Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufserfahrung, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen ausgeglichen werden können. In diesem Fall nennt die zuständige Stelle Ihnen die wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation und warum Sie diese wesentlichen Unterschiede nicht ausgleichen können.
Die zuständige Stelle nennt Ihnen auch Ausgleichsmaßnahmen, die Sie machen können, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen.
Wenn Sie sich entscheiden, keine Ausgleichsmaßnahmen zu machen, wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt und Sie dürfen nicht in Deutschland als Pflegefachperson arbeiten.
Ausgleichsmaßnahmen
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal 3 Jahre.
- Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden. Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist.
Sie können in der Regel zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich abschließen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachperson“, „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“.