Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen. Die Erlaubnis kann darüber hinaus auf einzelne Finanzdienstleistungen beschränkt werden und zieht eine laufende Aufsicht der Behörde über den Finanzdienstleister nach sich.
Für folgende Finanzdienstleistungen benötigen Sie eine Erlaubnis:
- die Anlagevermittlung,
- die Anlageberatung,
- den Betrieb eines multilateralen Handelssystems,
- das Platzierungsgeschäft,
- den Betrieb eines organisierten Handelssystems,
- die Abschlussvermittlung,
- die Finanzportfolioverwaltung
- den Eigenhandel,
- die Vermittlung von Einlagen in Drittstaaten,
- das Kryptoverwahrgeschäft,
- das Sortengeschäft,
- das Factoring,
- das Finanzierungsleasing,
- die Anlageverwaltung und
- eingeschränktes Verwahrgeschäft.
Sie brauchen außerdem die schriftliche Erlaubnis der BaFin, wenn Sie
- neben Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen auch Eigengeschäft betreiben wollen, also Finanzinstrumente für eigene Rechnung anschaffen oder verkaufen wollen.
Hinweis: Alle Wertpapierhandelsunternehmen sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch die Zugehörigkeit zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zu sichern. Die Beitragsleistung richtet sich nach dem Umfang der Geschäftstätigkeit.
Für andere Finanzdienstleistungen ist eventuell eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung nötig. Bitte prüfen Sie vor der Antragstellung, welche Genehmigung für Ihr Gewerbe erforderlich ist.