Die Aufwendungen für die Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, für das Ihnen Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zusteht und welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres (bis 31.12.2006 des 27. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, werden als Sonderausgaben berücksichtigt. Der Höhe nach ist der Sonderausgabenabzug auf 2/3 der Betreuungskosten, maximal EUR 4.000 je Kind, begrenzt. Für im Ausland lebende Kinder wird der Höchstbetrag ggf. gekürzt, sofern dies nach der Ländergruppeneinteilung (je nach Ländergruppe Kürzung zu drei Vierteln, zur Hälfte oder zu einem Viertel) erforderlich ist.
Zur näheren Erläuterung:
Was hat es mit der Haushaltszugehörigkeit auf sich?
Eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten setzt voraus, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, das heißt, es muss in dessen Wohnung leben oder mit seiner Einwilligung vorübergehend auswärts untergebracht sein (z. B. bei Internatsunterbringung). Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen ist grundsätzlich die Wohnsitz-Meldung des Kindes für die Zuordnung zum Haushalt eines Elternteils maßgebend.
Welche Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern sind begünstigt?
Begünstigte Dienstleistungen sind insbesondere Aufwendungen für
- Krippen-, Hort- oder Kindergartenplätze oder für Kindertagesstätten,
- Tagesmütter oder Ganztagspflegestellen,
- die Beschäftigung von Haushaltshilfen, soweit sie ein Kind betreuen,
- die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung der Hausaufgaben.
Nicht absetzbar sind Aufwendungen für
- Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht),
- die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Computerkurse, Musikunterricht),
- sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Mitgliedschaft in Sportvereinen, Tennis- oder Reitunterricht),
- die Verpflegung oder Fahrtkosten des Kindes.
Welche Aufwendungen zur Betreuung von Kindern sind absetzbar?
Absetzbar sind neben Ausgaben in Geld auch
- Sachleistungen, insbesondere für die Unterbringung und Verpflegung der Betreuungsperson (nicht für das betreute Kind) im Haushalt des Steuerpflichtigen,
- Erstattungen an die Betreuungsperson, z. B. deren Fahrtkosten (nicht solche für das Kind), wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt sind.
In welcher Höhe sind Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen?
Kinderbetreuungskosten sind in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, höchstens EUR 4.000 je Kind und Kalenderjahr, als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag, der nicht zeitanteilig gekürzt wird, auch wenn die Voraussetzungen für den Abzug der Kinderbetreuungskosten nur während eines Teils des Jahres vorgelegen haben.
Erstattungen oder ein steuerfreier Ersatz (z. B. Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers) mindern die als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Kinderbetreuungskosten.
Hinweis: Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten nur für einen Teil des Kalenderjahres vor (z. B. weil das Kind das 14. Lebensjahr im Juli eines Jahres vollendet), dann sind nur 2/3 der im Zeitraum von Januar bis Juli angefallenen Kinderbetreuungskosten anzusetzen, gegebenenfalls begrenzt auf den Höchstbetrag von EUR 4.000 (keine Zwölftelung).
Bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist derjenige Elternteil zum Abzug von Kinderbetreuungskosten berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags (in Höhe von EUR 2.000) geltend machen.