Für die Meldung ist der Versender (Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender) zuständig. Ob die Meldung elektronisch oder schriftlich erfolgt, hängt davon ab, ob der in den Alkopops enthaltene Alkohol sich ebenfalls in einem Steueraussetzungsverfahren befindet oder schon versteuert wurde.
Beförderung unter Aussetzung der Alkopopsteuer und der Alkoholsteuer:
- Sie müssen die Meldung elektronisch vornehmen.
- Rufen Sie dazu die „Internet-EMCS-Anwendung“ („IEA“) der Zollverwaltung auf und folgen Sie den Anweisungen zur Anmeldung.
- Klicken Sie auf der Startseite auf die Schaltfläche „Neuen Vorgang anlegen“.
- Fügen Sie dem Vorgang das Formular „e-VD“ (elektronisches Verwaltungsdokument) hinzu und versehen Sie das Dokument mit dem Hinweis „unversteuerter Alkohol und unversteuerte Alkopops“.
- Füllen Sie das Formular „Entwurf e-VD“ aus und speichern sie es. Folgen Sie gegebenenfalls den Hinweisen zu fehlenden Angaben oder Unterformularen.
- Wählen Sie die Option „Signieren“, um die Meldung an Ihr zuständiges Hauptzollamt zu übermitteln.
- Die EMCS-Anwendung überprüft automatisiert Ihre Meldung.
- War die Überprüfung Ihrer Meldung erfolgreich, erhalten Sie eine Nachricht in EMCS. Andernfalls erhalten Sie eine Fehlermeldung.
- Zusätzlich erhalten Sie eine Referenznummer zu dem Vorgang (Administrative Reference Code, ARC) sowie ein PDF-Dokument mit einer Auflistung der Vorgangsdaten. Das PDF-Dokument muss während des Transports der Waren mitgeführt werden.
- Hat der Empfänger nach Ankunft der Ware den Empfang im EMCS bestätigt, so wird Ihnen die Nachricht „Eingangsmeldung“ zugestellt.
- Wenn Sie Waren nicht versenden, sondern empfangen, müssen Sie eine solche Eingangsmeldung anlegen. Verwenden Sie dazu das Formular „Eingangsmeldung" in der Internet-EMCS-Anwendung.
Alternativ können Sie bestimmte, vom Zoll zertifizierte Software nutzen, um eine Beförderung unter Steueraussetzung anzumelden.
In manchen Fällen gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Meldung. Dann reichen Sie die Meldung schriftlich ein:
Informieren Sie sich auf der Internetseite der Zollverwaltung über das Papierverfahren und das sogenannte Ausfallverfahren.
Beförderung (nur) unter Aussetzung der Alkopopsteuer:
- Sie müssen für die Meldung das Papierverfahren nutzen.
- Gehen Sie auf die Webseite der deutschen Zollverwaltung und rufen Sie dort das Formular 2750 „Begleitdokument (ohne Energieerzeugnisse)“ auf. Sie können das Formular direkt am Computer ausfüllen.
- Drucken Sie anschließend insgesamt 4 Exemplare des Formulars aus.
- Sie sind Steuerlagerinhaber? Dann nehmen Sie Exemplar 1 zu ihren Lageraufzeichnungen.
- Sie sind registrierter Versender? Dann legen Sie Exemplar 1 dem Hauptzollamt vor, das für den Ort der Einfuhr zuständig ist.
- Alle weiteren Exemplare müssen während des Transports mitgeführt werden.
- Übergeben Sie Exemplar 2, 3 und 4 beim Eintreffen am Zielort dem Empfänger.
- Exemplar 2 ist für den Empfänger bestimmt.
- Auf Exemplaren 3 und 4 bestätigt der Empfänger den Erhalt der Ware. Diese beiden Exemplare übermittelt er im Anschluss an das zuständige Hauptzollamt.
- Das zuständige Hauptzollamt prüft die Papiere. Es behält Exemplar 4 ein und gibt das Exemplar 3 zurück an den Empfänger.
- Der Empfänger sendet Exemplar 3 nun zurück an den Steuerlagerinhaber beziehungsweise bei Verschickung vom Ort der Einfuhr an das dort zuständige Hauptzollamt.
- Wenn ein Transport nicht nur im deutschen Steuergebiet stattfindet, sondern die Ware in, aus oder über die Europäische Union befördert wird, gelten für Versender und Empfänger besondere Dokumentationspflichten. Mehr Informationen zu diesen Pflichten finden Sie im Bereich „weiterführende Informationen“.
Wenn Sie innerhalb des Steuergebiets an Begünstigte liefern, müssen Sie zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung ausfüllen.
Es ist möglich, dass der Versender beim zuständigen Hauptzollamt einen Antrag auf Vereinfachung des Meldeverfahrens stellt. Dies kann zum Beispiel die Übersendung einer Sammelanmeldung sein, wenn innerhalb eines Monats an denselben Empfänger mehrmals geliefert wird. Wenden Sie sich dafür direkt an das örtlich zuständige Hauptzollamt.
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.