Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für ausländische Spezial-Investmentfonds einreichen

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Investmentfonds unterliegen der Körperschaftsteuer mit ihren

  • inländischen Beteiligungseinnahmen,
  • inländischen Immobilienerträgen sowie
  • sonstigen inländischen Einkünften.

Spezial-Investmentfonds sind spezielle, Investmentfonds für institutionelle Anleger, die gesetzliche Anlagebestimmungen erfüllen.

Die Besteuerungsgrundlagen von ausländischen Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern stellt in der Regel das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) fest. Spezial-Investmentfonds müssen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung anfertigen und beim BZSt einreichen.

Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von ausländischen Spezial-Investmentfonds muss erfolgen durch:

  • die inländische oder ausländische Verwaltungsgesellschaft oder
  • den inländischen Anleger

Hinweis: Bei inländischen Spezial-Investmentfonds und ausländischen Spezial-Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte ausschließlich oder teilweise nicht dem Steuerabzug unterliegen, ist die Erklärung beim örtlich zuständigen Finanzamt einzureichen. Nur für ausländische Spezial-Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte vollständig dem Steuerabzug unterliegen beziehungsweise die gar keine in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielen, ist das BZSt zuständig.

Teaser

Für ausländische Spezial-Investmentfonds müssen Sie eine Erklärung abgeben, damit relevante Besteuerungsgrundlagen für die Besteuerung ihrer Anleger bindend festgestellt werden können.

Verfahrensablauf

Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen von ausländischen Spezial-Investmentfonds müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.

  • Laden Sie sich vom Online-Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (BFinV) das Formular herunter und füllen Sie es aus.
  • Drucken Sie das ausgefüllte Antragsformular aus. Das Antragsformular muss unterschrieben werden von
    • der gesetzlichen Vertretung des Investmentfonds oder
    • einer durch die gesetzliche Vertretung bevollmächtigten Person.
  • Schicken Sie das unterschriebene Formular zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen per Post an den Dienstsitz des BZSt in Bonn.
  • Das BZSt prüft Ihre Erklärung. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder weitere Unterlagen nachreichen.
  • Die eingereichte Erklärung gilt als Feststellung der Besteuerungsgrundlagen.
  • Bei Abweichungen erstellt das BZSt einen Änderungsbescheid und sendet Ihnen diesen per Post zu.

Voraussetzungen

Sie sind die Vertretung einer inländischen oder ausländischen Verwaltungsgesellschaft oder der inländische Anleger eines ausländischen Spezial-Investmentfonds.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei der Erklärung zum Feststellungsverfahren müssen Sie einreichen:

  • Jahresbericht oder der Jahresabschluss und der Lagebericht jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr
  • im Falle einer Ausschüttung: ein verbindlicher Beschluss der Verwaltungsgesellschaft über die Verwendung der Erträge
  • Verkaufsprospekt, sofern er erstellt wurde
  • Anteilsregister
  • Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie die Besteuerungsgrundlagen aus der handels- oder investmentrechtlichen Rechnungslegung ermittelt wurden
  • Summen und Saldenlisten, aus denen sich die Zusammensetzung der Einnahmen und Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds ergibt
  • Unterlagen zur Aufteilung der Einkünfte auf die einzelnen Anleger

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Antragsfrist: 4 Monate
Sie müssen Ihre Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen von ausländischen Spezial-Investmentfonds innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres abgeben. Hinweis: Wenn innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Ausschüttung gefasst wird, muss die Erklärung erst innerhalb von 4 Monaten nach dem Tag des Beschlusses abgegeben werden.

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Finanzen (BMF)

Fachlich freigegeben am

22.03.2024

Wichtige Informationen zum Thema

  • Anschrift

  • Online Dienste