Wenn Sie nach Verbrauchsteuerrecht zu einer der folgenden Personengruppen gehören, benötigen Sie eine Erlaubnis zum Umgang mit den unversteuerten Tabakwaren:
"Steuerlagerinhaber": Sie betreiben ein Steuerlager für unversteuerte Tabakwaren. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Tabakwaren unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet, verarbeitet oder gelagert werden dürfen. Bitte beachten Sie außerdem: Wenn Sie im Steuerlager Tabakwaren nur lagern, aber nicht herstellen wollen, müssen Sie zum Bezug von Steuerzeichen berechtigt sein oder ausschließlich unversteuerte Tabakwaren abgeben. Steuerzeichen müssen Sie beim Hauptzollamt Bielefeld erwerben, mit einem entsprechenden Entwertungsvermerk versehen und an den Verpackungen von Tabakwaren anbringen.
- Im Steuerlager gilt dabei nicht als Herstellung:
- das Verpacken von Tabakwaren
- das Bezeichnen von Packungen
- das Anbringen von Steuerzeichen
- das Aufreißen von Zigaretten, Zigarren oder Zigarillos
- das Ausrüsten von Zigarren oder Zigarillos durch Pressen, Sortieren, Pudern, Beringen, Einschlagen und dergleichen
- das Mischen, Aromatisieren und Pressen von Rauchtabak
- Im sogenannten "Steueraussetzungsverfahren" können Sie Tabakwaren unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich unbelastet versenden und empfangen.
"registrierter Empfänger": Sie empfangen Tabakwaren mit deutschen Steuerzeichen. Die Beförderung der Tabakwaren erfolgt unter Aussetzung der Tabaksteuer. Versender ist ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Versender in einem anderen Mitgliedstaat.
"registrierter Versender": Nach einer Einfuhr versenden Sie Tabakwaren, für die die Tabaksteuer ausgesetzt ist, vom Ort der Einfuhr an Empfangsberechtigte in Deutschland oder in anderen Ländern der Europäischen Union (zum Beispiel an ein Steuerlager).
"Verwender": Sie verwenden Tabakwaren steuerfrei außerhalb des Steuerlagers, zum Beispiel
- zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren.
- zu wissenschaftlichen Zwecken, zum Beispiel für Versuche.
Hinweis: Beförderungen gelten grundsätzlich nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit dem elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD) im IT-Verfahren EMCS (Excise Movement and Control System) erfolgen.
Sie benötigen eine schriftliche Erlaubnis von dem für Sie zuständigen Hauptzollamt. Die Erlaubnis wird Ihnen auf Antrag (amtlich vorgeschriebenes Formular) unter Widerrufsvorbehalt erteilt.
Vor einer Erlaubnis prüfen die Finanzbehörden im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, etwa im Hinblick auf die steuerliche Zuverlässigkeit, die Buchführung und die technische Einrichtung in Ihrem Betrieb. Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen, zum Beispiel als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, oder auf andere, für die Steuer relevante Personen in Ihrem Betrieb.
Das Hauptzollamt kann von Ihnen eine Sicherheitsleistung verlangen.