Wenn jemand stirbt (Erbfall) geht das Vermögen der verstorbenen Person (Erbschaft bzw. Nachlass) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
Die Erbinnen und Erben erlangen hierbei nicht nur die Vermögenswerte. Sie haften auch für die Nachlassverbindlichkeiten.
Ist der Nachlass (drohend) zahlungsunfähig oder überschuldet, so sollten Sie alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigen und sich genau überlegen, wie Sie weiter vorgehen. Gegebenenfalls ist es hierbei ratsam, (wahrscheinlich kostenpflichtigen) Rat und Hilfe von Fachleuten mit besonderen Kenntnissen im Erb- und Insolvenzrecht einzuholen. Denkbar als weiteres Vorgehen in solchen Situationen ist u.a.:
- Annahme der Erbschaft mit der Konsequenz, dass Sie grundsätzlich die bestehenden Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen haben; die Haftung ist grundsätzlich unbeschränkt, eine Trennung zwischen Nachlass und sonstigem Vermögen des Erben findet nicht statt
- Form- und fristgerechte Ausschlagung der Erbschaft (§§ 1942 ff. BGB)
- Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass beim zuständigen Nachlassgericht stellen
Entscheiden Sie sich, einen Insolvenzantrag zu stellen, so beschränkt sich Ihre Haftung als Erbin bzw. Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten in der Regel auf den Nachlass, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren (durch das Insolvenzgericht) eröffnet wird.
Beachten Sie hierbei: In einer solchen Situation müssen Sie unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen, wenn Sie von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen müssen. Machen Sie dies nicht, so sind Sie den Gläubigerinnen und Gläubiger für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über den Nachlass nur nicht, weil die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht durch den Nachlass finanziert werden können, so können Sie als Erbin oder Erbe eine Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) erheben, wenn:
- Sie von Nachlassgläubigerinnen oder von Nachlassgläubigern in Anspruch genommen werden und
- der Nachlass zur Zahlung dieser Forderung nicht ausreicht.