Sowohl der Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin als auch die Schuldnerin oder der Schuldner sind berechtigt, einen Insolvenzplan bei dem Insolvenzgericht vorzulegen (Lesen Sie hierzu auch den Text „Insolvenzplan“ bzw. Insolvenzplan als Sanierungsinstrument).
Nach einer entsprechenden Vorlage prüft das Insolvenzgericht den Insolvenzplan. Das Insolvenzgericht weist den eingereichten Insolvenzplan von Amts wegen (d.h. von sich aus) u.a. zurück, wenn
- die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen (u.a. Aufteilung der Beteiligten entsprechend ihrer Rechtstellung, z.B. allgemeine und nachrangige Insolvenzgläubiger) nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt,
- ein von der Schuldnerin oder vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten oder auf Bestätigung durch das Gericht hat, und/oder
- die im von der Schuldnerin oder dem Schuldner vorgelegten Plan vorgesehene Befriedigung der Beteiligten offensichtlich nicht möglich ist.
Weist das Gericht den Plan nicht zurück, holt es Stellungnahmen von bestimmten Verfahrensbeteiligten ein (u.a. Gläubigerausschuss, Betriebsrat, Insolvenzschuldner/in bzw. Insolvenzverwalter/in).
Der Insolvenzplan wird nebst Anlagen und Stellungnahmen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Verfahrensbeteiligten ausgelegt.
In einem durch das Insolvenzgericht bestimmten Erörterungs- und Abstimmungstermin wird sodann der vorgelegte Insolvenzplan und das Stimmrecht der Beteiligten erörtert und über die Annahme des Plans abgestimmt. Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt hierbei gesondert über den Insolvenzplan ab, wobei es möglich ist, die Abstimmung schriftlich durchzuführen, wenn der Abstimmungstermin nicht mit dem Termin zur Erörterung des Plans verbunden wird.
Zur Annahme des Planes ist erforderlich, dass in jeder Gruppe die Mehrheit der Abstimmenden dem Plan zustimmt (Kopfmehrheit) und die Summe der Ansprüche der Zustimmenden mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der Abstimmenden beträgt (Summenmehrheit).
Nachdem die Beteiligten den Plan angenommen haben, muss das Insolvenzgericht ihn bestätigen. Das Insolvenzgericht muss die Bestätigung von Amts wegen (d.h. von sich aus) versagen, wenn
- die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und
- der Mangel nicht behoben werden kann oder
- die Annahme des Plans unlauter, besonders durch Begünstigung eines Beteiligten herbeigeführt worden ist.
Auch kann auf Antrag einer Gläubigerin oder eines Gläubigers oder einer an der Schuldnerin oder am Schuldner beteiligten Person die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Gericht versagt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin widerspricht und glaubhaft macht, durch den Plan schlechter gestellt zu werden als ohne Plan.
Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Plans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten – also auch Insolvenzgläubigerinnen oder Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben oder Beteiligte, die dem Plan widersprochen haben - ein.
Die Insolvenzgläubigerinnen bzw. Insolvenzgläubiger können aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Tabelleneintragung wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin oder den Schuldner betreiben.