Das Verfahren der Passiven Veredelung ermöglicht es Unternehmen, Unionswaren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (EU) auszuführen, um sie in Drittländern veredeln zu lassen. Für die Wiedereinfuhr der veredelten Erzeugnisse in das EU-Zollgebiet werden dann weniger oder gar keine Einfuhrabgaben fällig. Die Verzollung richtet sich nach den Kosten der Veredelung, die Unionswaren werden weniger oder gar nicht berücksichtigt.
Unter Veredelungsvorgängen versteht man
- die Ausbesserung (zum Beispiel Reparaturen),
- die Bearbeitung (zum Beispiel das Färben von Textilien) oder
- die Verarbeitung von Waren (zum Beispiel Herstellung von Backwaren aus Getreide und anderen Zutaten).
Um am Verfahren der passiven Veredelung teilnehmen zu können, müssen Sie einen Antrag stellen. Es gibt 2 Antragsverfahren:
- Für sogenannte „sensible Waren und Erzeugnisse“ nach Unionszollkodex muss ein ausführlicher, förmlicher Antrag gestellt werden.
- Für andere Waren kann der Antrag auch vereinfacht gestellt werden.
Zuständig für den förmlichen Antrag ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk Ihre Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist.
Der vereinfachte Antrag ist bei der Ausfuhrzollstelle an Ihrem Sitz zu stellen oder in deren Bezirk die Waren zur vorübergehenden Ausfuhr verpackt oder verladen werden.
Waren, durch deren Ausfuhr ein finanzieller Vorteil für den Abgabenschuldner entsteht, sind vom Verfahren der Passiven Veredelung ausgeschlossen. Dazu zählen Waren,
- deren Ausfuhr zur Erstattung oder zum Erlass von Einfuhrabgaben führt,
- die zuvor aufgrund ihrer Endverwendung zollfrei oder zu einem ermäßigten Zollsatz in den freien Verkehr überführt worden sind,
- deren Ausfuhr zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen führt, oder
- für die aufgrund ihrer Ausfuhr im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik ein anderer finanzieller Vorteil als die vorgenannte Erstattung gewährt wird.