Mit Ausnahme des Freizonenverfahrens erfolgt die Überführung von Waren in ein Zollverfahren auf der Grundlage einer Zollanmeldung.
Diese Zollanmeldung können Sie auch in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vornehmen. Es handelt sich dabei um eine Vereinfachung im Anmeldeverfahren für die Einfuhr und die Ausfuhr, bei der Sie Einträge in Ihrer Buchführung vornehmen.
Um die Anschreibung in der Buchführung durchführen zu können, benötigen Sie eine Bewilligung des zuständigen Hauptzollamts.
Sie können die Bewilligung im Hinblick auf die Anmeldung von Waren zur Überführung in die folgenden Verfahren beantragen:
- Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Das gilt nicht bei
- gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die von der Mehrwertsteuer befreit sind oder unter Steueraussetzung befördert werden.
- Wiederausfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die von der Mehrwertsteuer befreit sind oder unter Steueraussetzung befördert werden.
- Zolllager
- Vorübergehende Verwendung
- Endverwendung
- aktive Veredelung
- Ausfuhr und Wiederausfuhr
Berücksichtigen Sie bei der Ausfuhr beziehungsweise Wiederausfuhr, dass die Bewilligung nur für Waren erteilt werden kann, die von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung befreit sind.
Nach Erhalt der Bewilligung können Sie Anschreibungen in der Buchführung vornehmen. Bei der Einfuhr und Ausfuhr gilt dann Folgendes:
Einfuhr:
- Sie können der Zollverwaltung Waren außerhalb des Amtsplatzes einer Zollstelle nur an einem im Antrag aufgeführten und in der Bewilligung zugelassenen Ort zur Verfügung stellen.
- Die Zollanmeldung an den zugelassenen Warenorten erfolgt, indem Sie mindestens den reduzierten Datensatzes einer vereinfachten Zollanmeldung in der Buchführung anschreiben.
- Die angeschriebenen Daten müssen Sie der zuständigen Zollstelle durch die Übersendung einer Anschreibungsmitteilung unverzüglich übermitteln.
- Die Überlassung der Waren erfolgt entweder durch die Zollstelle oder durch den Ablauf einer festgelegten Frist. Hat das Hauptzollamt Ihnen eine Gestellungsbefreiung bewilligt, gelten die Waren bereits mit der Anschreibung als überlassen. Die Gestellung ist die Pflicht, der Zollstelle die Waren zur Überprüfung bereitzustellen.
- Alle Anschreibungen eines Kalendermonats müssen Sie, vervollständigt um die fehlenden Daten, bis spätestens zum 10. Kalendertag des Folgemonats in einer ergänzenden Zollanmeldung zusammenfassen.
- Gegebenenfalls entstandene Einfuhrabgaben werden auf der Grundlage der ergänzenden Zollanmeldung festgesetzt. Sie müssen die Abgaben spätestens bis zum 16. Tag des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalendermonats bezahlen. Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt unter bestimmten Umständen eine längere Frist.
Ausfuhr:
- Als Anmelder müssen Sie die Daten der vollständigen oder vereinfachten Ausfuhranmeldung in der Buchführung anschreiben.
- Die Bewilligung (EIR) wird bei der Ausfuhr nur mit der Befreiung von der Gestellungspflicht erteilt.
- Die Ausfuhrwaren gelten mit der Anschreibung in der Buchführung als zum Ausfuhrverfahren überlassen.
- Sie müssen alle Anschreibungen eines Kalendermonats in einer nachträglichen monatlichen Sammelausfuhranmeldung zusammenfassen.
- Die Sammelausfuhranmeldung müssen Sie bis zum 10. Kalendertag nach Ablauf des Monats, in dem die Anschreibung in der Buchführung erfolgt ist, abgeben.
- Bei Unternehmen, die dem Kreis der Zulieferer von Lebensmitteln und anderen Gegenständen zum Verbrauch oder Verkauf an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen angehören, ist eine Verlängerung der Frist bis zum 16. Kalendertag möglich.