Durch die gesonderte Feststellung sowie die gesonderte und einheitliche Feststellung werden u. a. Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung festgestellt.
1. Gesonderte Feststellung
Wenn Ihr land- und forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Betrieb an einem Ort liegt, der nicht Ihr Wohnort ist, und gleichzeitig der Ort des Betriebs und der Wohnort in zwei verschiedenen Finanzamtsbezirken liegen, sind die Einkünfte aus dem Betrieb gesondert festzustellen. Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit nicht von Ihrem Wohnort aus ausüben und der Tätigkeitsort und der Wohnort in zwei verschiedenen Finanzamtsbezirken liegen.
Damit das Finanzamt die gesonderte Feststellung Ihrer land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Einkünfte bzw. Ihrer Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit durchführen kann, ist die Abgabe einer Erklärung zur gesonderten Feststellung an das Betriebs- bzw. Tätigkeitsfinanzamt erforderlich.
Das Ergebnis der gesonderten Feststellung wird Ihnen durch den Feststellungsbescheid mitgeteilt, automatisch in Ihren Einkommensteuerbescheid übernommen und dort auch versteuert.
2. Gesonderte und einheitliche Feststellung
Wenn Einkünfte von mehreren Personen gemeinsam erzielt werden, z. B. mehrere Personen vermieten gemeinsam ein Haus, sind die Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen.
Damit das Finanzamt die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte durchführen kann, ist die Abgabe einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung erforderlich.
Im Feststellungsverfahren werden die Einkünfte insgesamt festgestellt und auf die einzelnen beteiligten Personen aufgeteilt.
Über dieses Ergebnis wird durch das Finanzamt ein Feststellungsbescheid erlassen. Die auf die einzelnen beteiligten Personen entfallenden Einkünfte werden automatisch bei deren jeweiliger Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt und dort versteuert.
3. Abgabe der Feststellungserklärung
Die Erklärung zur gesonderten und die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln.
Die elektronische Feststellungserklärung sowie weitere Informationen zur Übermittlung werden im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ zur Verfügung gestellt.
Im Fall unbilliger Härten kann das Finanzamt auf die elektronische Übermittlung verzichten.
Durch die gesonderte Feststellung sowie die gesonderte und einheitliche Feststellung werden u. a. Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung festgestellt.