Hinterbliebene Kinder erhalten eine Waisenrente von der Landwirtschaftlichen Alterskasse, wenn der verstorbene Elternteil oder die verstorbenen Eltern die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren erfüllt haben.
- Bei der Wartezeit von 5 Jahren werden alle Pflichtbeiträge berücksichtigt sowie auch freiwillige Beiträge, die an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt wurden oder die als gezahlt gelten. Beiträge für Zeiten vor dem 01.01.1995 werden in der Regel nur angerechnet, wenn diese lückenlos sind.
- Die Wartezeit von 5 Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn die/der Versicherte durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit (Versicherungsfall) gestorben ist und zu diesem Zeitpunkt versicherungspflichtig war.
- Wurde zu Gunsten der oder des Verstorbenen ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird das übertragene Anrecht in Wartezeitmonate umgerechnet.
Zeiten aus anderen Versorgungssystemen:
- Auch Zeiten aus anderen Versorgungssystemen, also zum Beispiel Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, können auf die Wartezeit angerechnet werden, wenn der oder die Verstorbene mindestens für einen Monat Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) gezahlt hat.
- Überschneiden sich die fremden Zeiten mit denen der landwirtschaftlichen Alterskasse, können die Fremdzeiten nicht zeitgleich angerechnet werden.
- Dies gilt auch, wenn die oder der Verstorbene im selben Zeitraum als Unternehmerin oder Unternehmer von der Versicherungspflicht zur LAK befreit war.
- Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als mitarbeitendes Familienmitglied hingegen steht der Anrechnung von in dieser Zeit zurückgelegten fremden Zeiten nicht entgegen.
Folgende Zeiten können angerechnet werden:
- Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung und gleichgestellte Zeiten der Sozialversicherung der ehemaligen DDR,
- Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, zum Beispiel als
- Beamtin oder Beamter
- Richterin oder Richter
- Berufs- oder Zeitsoldatin oder -soldat
- sonstige beamtenähnlich abgesicherte Person,
- Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, zum Beispiel
- Angestellte und selbstständig Tätige, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören
- Lehrerinnen und Lehrer und Erzieherinnen und Erzieher an privaten Schulen, falls eine beamtenähnliche Absicherung besteht
- bestimmte ausländische Zeiten nach über- und zwischenstaatlichem Recht.
Sie haben Anspruch auf Waisenrente, wenn Sie:
- leibliches oder adoptiertes Kind des/der Verstorbenen sind,
- Stief- oder Pflegekind sind, das im Haushalt des/der Verstorbenen aufgenommen war und
- Enkel oder Geschwister sind, das im Haushalt des/der Verstorbenen aufgenommen war oder von ihm/ihr überwiegend unterhalten wurde,
wenn Sie:
- noch nicht 18 Jahre alt sind oder
- noch nicht 27 Jahre alt sind und
- sich in einer Schul- oder Berufsausbildung von wöchentlich mehr als 20 Stunden befinden,
- einen Freiwilligendienst leisten oder
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht für sich selbst sorgen können.
Auch für Übergangszeiten von höchstens 4 Kalendermonaten, beispielsweise zwischen 2 Ausbildungen, kann eine Waisenrente gezahlt werden.
Über das 27. Lebensjahr hinaus kann ein verlängerter Waisenrentenanspruch entstehen, zum Beispiel durch die vorherige Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes in der Probezeit.