Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetschende allgemein beeidigt und Übersetzende ermächtigt. Die Tätigkeit der Dolmetschenden umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzenden grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache.
Wenn Sie als beeidigte:r Dolmetscher:in und/ oder ermächtigte:r Übersetzer:in mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in einem anderen Bundesland für Gerichte, Behörden oder Notariate in Niedersachsen tätig sein möchten, können Sie sich vom Landgericht Hannover allgemein beeidigen oder ermächtigen lassen.
Sie haben die Möglichkeit, sich allgemein beeidigen oder ermächtigen zu lassen als:
- Gerichtsdolmetscher:in in gerichtlichen Verfahren
- Dolmetscher:in für behördliche und notarielle Zwecke
- Gebärdensprachdolmetscher:in
- Übersetzer:in
Die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden erfolgt ab dem 01.01.2023 nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG). Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind regelmäßig durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscherprüfung nachzuweisen. Die allgemeine Beeidigung als gerichtliche:r Dolmetscher:in endet nach fünf Jahren, kann auf Antrag aber wiederholt um jeweils fünf Jahre verlängert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Zwischen dem 01.01.2011 und 31.12.2022 erteilte allgemeine Beeidigungen nach Maßgabe der §§ 22 - 31 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) gelten fort. Vor Gericht können sich Dolmetschende bis zum 31.12.2026 auf diese allgemeine Beeidigung berufen.
Die allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden für behördliche und notarielle Zwecke und Gebärdensprachdolmetschenden sowie die Ermächtigung als Übersetzende für das Gebiet des Landes Niedersachsen erfolgt nach Maßgabe der §§ 22 - 31 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG).
Die allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden und die Ermächtigung von Übersetzenden zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke für das Gebiet des Landes Niedersachsen erfolgt auf schriftlichen Antrag bei dem Landgericht Hannover.
Voraussetzungen sind die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung. Nachweise darüber sind dem Antrag beizufügen. Die fachliche Eignung kann auch mit Berufs- und Bildungsqualifikationen aus dem Ausland nachgewiesen werden. Für eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscher:in für behördliche und notarielle Zwecke, als Gebärdensprachdolmetscher:in sowie als Übersetzer:in müssen Sie, wenn Sie bereits in einem anderen Bundesland allgemein beeidigt und/oder ermächtigt sind, Ihre fachliche Eignung nicht erneut nachweisen. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn Sie zum Nachweis der fachlichen Eignung die in einem anderen Bundesland ausgestellte Bescheinigung über Ihre allgemeine Beeidigung oder Ihre Ermächtigung vorlegen.
Über die allgemein beeidigten Dolmetscher:innen und die ermächtigten Übersetzer:innen wird ein Verzeichnis geführt, das für Gerichte und Behörden sowie für die Notariate einsehbar ist.
In das Verzeichnis werden
- Name,
- Anschrift,
- Telekommunikationsanschlüsse,
- Beruf,
- etwaige Zusatzqualifikationen
- und die jeweilige Sprache
aufgenommen. Gleiches gilt für eine eventuell abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG).
Für Niedersachsen werden die Eintragungen in das Verzeichnis durch das Landgericht Hannover im Internet veröffentlicht und in automatisierte Abrufverfahren eingestellt. Hiervon ausgenommen sind die Angaben zu einer etwaigen Vergütungsvereinbarung, deren Bestehen oder Nichtbestehen in keinem Fall veröffentlicht bzw. eingestellt wird. Im Übrigen werden nur diejenigen Daten bekannt gemacht, zu deren Veröffentlichung bzw. zu deren Einstellung jeweils die schriftliche Einwilligung erteilt wurde.
Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und ermachtigten Übersetzerinnen/Übersetzer