Wenn Sie Waren aus Drittländern nur vorübergehend und zu einem bestimmten Zweck in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen, müssen Sie für diese Waren weniger oder gar keine Einfuhrabgaben bezahlen. Zollrechtlich spricht man vom „Verfahren der vorübergehenden Verwendung“. An diesem können Sie teilnehmen, wenn Sie einen Antrag stellen. Antragsberechtigt sind Sie dann, wenn Sie die Waren selbst verwenden wollen oder deren Verwendung veranlassen.
Vorübergehend eingeführte Waren dürfen nicht verändert werden, erlaubt sind allerdings Reparaturen, Wartungen (einschließlich Instandsetzungen und Einstellarbeiten) und Maßnahmen zum Erhalt der Waren. Darüber hinaus sind Maßnahmen zulässig, die die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen für die vorübergehende Verwendung der Waren sicherstellen.
Ob eine teilweise oder vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben möglich ist, hängt von der Warenart und deren Verwendungszweck ab. Manche Waren werden nur teilweise von den Einfuhrabgaben befreit, da sie durch produktive Tätigkeit zumindest teilweise in den Wirtschaftskreislauf der Union eingehen.
Eine teilweise Befreiung ist zum Beispiel möglich für:
- einen Kran für eine bestimmte Baustelle,
- eine Flaschenabfüllanlage, die nur eine Saison benötigt wird,
- Datenverarbeitungsgeräte für ein Projekt zur Entwicklung von Software.
Eine vollständige Einfuhrabgabenbefreiung ist zum Beispiel möglich für:
- Berufsausrüstung
- Ausstellungs- und Messewaren
- für bestimmte Beförderungsmittel (zum Beispiel das Auto eines Reisenden)
Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung müssen Sie bei schriftlichen Zollanmeldungen eine Sicherheitsleistung erbringen. Diese richtet sich nach der Höhe der Einfuhrabgaben, die Sie normalerweise bei der Einfuhr hätten zahlen müssen. Es gibt jedoch Ausnahmefällen, in denen Sie die Sicherheitsleistung nicht zahlen müssen. Diese treten ein, wenn
- Sie die Anmeldung der Waren mündlich oder durch eine als Zollanmeldung geltende Handlung machen;
- wenn es sich um Materialien handelt, die von Flug-, Schiffverkehrs- oder Eisenbahngesellschaften oder Postdienstleistern im internationalen Verkehr verwendet werden und mit Erkennungszeichen versehen sind;
- wenn es sich um Umschließungen handelt, sofern sie leer eingeführt werden und unauslöschliche und unauswechselbare Zeichen tragen;
- wenn es sich um die Erneuerung einer bereits auf der Grundlage einer mündlichen Zollanmeldung oder einer als Zollanmeldung geltenden Handlung erteilten Bewilligung handelt, bei der die Waren für denselben Zweck verwendet werden sollen