Sofern das Insolvenzverfahren nicht schriftlich geführt wird, beruft das Insolvenzgericht eigenständig (von Amts wegen) zu bestimmten Abschnitten die Gläubigerversammlung ein.
Zusätzlich kann auf Antrag eines berechtigten Personenkreises eine solche Gläubigerversammlung einberufen werden. Zu diesem Personenkreis, der zur Antragstellung berechtigt ist, gehören:
- Insolvenzverwalter
- Gläubigerausschuss
- mindestens fünf absonderungsberechtigte Gläubiger oder nicht nachrangige Insolvenzgläubiger, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt
- einer oder mehrere absonderungsberechtigte Gläubiger oder nicht nachrangige Insolvenzgläubiger, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt
Weitere Voraussetzungen für den Antrag sind:
- Antrag offensichtlich nicht willkürlich, d.h. ersichtlich nicht ohne sachlich vertretbaren Grund gestellt
- Beschlussgegenstand liegt nicht außerhalb der Beschlusskompetenz der Gläubigerversammlung