Renten wegen Todes sind:
- Witwen- und Witwerrenten
- Waisenrenten und
- Erziehungsrenten
Bei der Rente wegen Todes bei Verschollenheit handelt es sich um eine Sonderregelung zu den Renten wegen Todes. Hierbei gelten die üblichen Voraussetzungen der beantragten Rentenart.
Die Sonderregelung greift bei der Beantragung einer Rente wegen Todes, wenn folgende Angehörige verschollen sind:
- Ehefrau oder -mann
- geschiedene Ehefrau oder -mann oder
- Elternteile
Die Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag selbst festzustellen, wenn:
- die Umstände den Tod wahrscheinlich machen und
- seit einem Jahr keine Nachrichten über das Leben der Person eingegangen sind.
Dieser Todestag bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.
Die Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen keine weiteren als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen bekannt sind.