Sie sind gesetzlich verpflichtet, sich zu versichern, wenn Sie landwirtschaftliche Unternehmerin oder Unternehmer sind. Das heißt,
- Sie üben Ihre berufliche Tätigkeit selbstständig aus und
- Ihr Unternehmen hat oder übertrifft die von den Kassen festgelegte Mindestgröße.
Die Versicherung besteht auch, wenn Sie ein landwirtschaftliches Unternehmen mit mehreren Personen gemeinsam führen (Erben, Mitunternehmer – zum Beispiel Gesellschaft bürgerlichen Rechts).
Es gibt weitere Bestimmungen, wenn
- eine Personenhandelsgesellschaft, zum Beispiel:
- offene Handelsgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- eine juristische Person, zum Beispiel:
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Aktiengesellschaft
- eingetragene Genossenschaft
das landwirtschaftliche Unternehmen betreibt. In diesen Fällen gilt Folgendes:
- Der unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft ist Landwirt,
- die beschränkt haftenden Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften und Mitglieder juristischer Personen sind nur dann Landwirte, wenn
- sie hauptberuflich im Unternehmen tätig sind und
- wegen dieser Tätigkeit nicht in der Deutschen Rentenversicherung versichert sind.
Für die Versicherungspflicht bei der Alterskasse ist es egal, ob Sie die Landwirtschaft ausschließlich betreiben oder ob Sie zusätzlich außerhalb der Landwirtschaft arbeiten (Ausnahme sind beschränkt haftende Gesellschafter). Deshalb sind zum Beispiel
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Beamtinnen und Beamte und
- Freiberuflerinnen und Freiberufler
landwirtschaftliche Unternehmer, wenn ihr landwirtschaftliches Unternehmen die Mindestgröße erreicht.
Die Landwirtschaftliche Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse prüft in solchen Fällen, welche der Kassen die Kranken- und Pflegeversicherung durchführt (sogenannte Vorrangversicherung).